Abrechnung bei mehreren Mandanten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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likema31
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#1

12.02.2015, 11:36

Ich habe Schwierigkeiten mit einer Abrechnung.

Die Gegenseite machte gegen meine Mandantin (Beklagte zu 1) eine Forderung geltend. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die Klage auf einen weiteren Beklagten (Beklagter zu 2) erweitert. Allerdings wird vom Beklagten zu 2) eine wesentlich geringere Summe verlangt. Gleichzeitig werden beide Beklagte noch wegen einer dritten Summe als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Ich vertrete beide Beklagte.

Wie rechne ich denn nun ab?

Gesamtstreitwert aus allen Forderungen und dann eine 1,3 Verfahrensgebühr oder 0,3 Erhöhung in Bezug auf die geringeren Werte? Hier frage ich mich aber, wie ich das korrekt in meine Kostennote mit einstelle.

Oder erhält jeder Mandant eine gesonderte Rechnung? Vorliegend geht es aber um das Kostenausgleichsverfahren, also muss ich wohl eine einheitliche Berechnung bei Gericht einreichen, oder?.

Ich tendiere zu der Lösung mit dem Gesamtstreitwert.
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Anahid
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#2

12.02.2015, 11:45

Du musst die Streitwerte zusammenrechnen und die Erhöhungsgebühr bekommst Du nur aus dem Teil des Streitwerts, wo die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
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Helga
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#3

12.02.2015, 12:54

Hallo,
da es hier ja aber "nur" eine Kostenausgleichung ist, müssen die Mandanten ja auch eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen, die dann ja im Aktenkonto ins Soll gestellt wird, denn es werden Ihnen ja im Ausgleichungsverfahren nicht die gesamten Kosten zur Erstattung seitens der Gegenseite festgesetzt.
Hier ist dann m.E. eine Gesamtrechnung zu erstellen nach dem Wert der Beträge 1. die ja wenn ich das richtig lese, auch den geringeren Teil für den Beklagten zu 2. beinhaltet und dem letzten Wert.
Als Rechnungsempfänger sind beide Mandanten einzutragen. Einer bekommt die Originalrechnung, der andere eine ebenfalls unterschriebene Zweitschrift.

In der Rechnung ist dann zur Erläuterung noch anzugeben, in welcher Höhe die beiden gesamtschuldnerisch haften und in welcher Höhe der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. alleine haftet. Für die 0,3 Erhöhung z.B. besteht ja keine gesamtschuldnerische Haftung.
Wenn ich das weiter richtig lese, das besteht die Alleinhaftung des Beklagten zu 2. lediglich in Höhe von 0,3 aus den Werten der Gesamthaftung. Ansonsten Gesamthaftung bzw. Alleinhaftung des Beklagten zu 1. über den größeren Teil des Ausgangsbetrages bei Klageeinreichung.
likema31
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#4

12.02.2015, 12:58

Ich liste das mal genauer auf.

Gegen die Beklagte zu 1) wurden 50.000 € geltend gemacht.
Gegen den Beklagten zu 2) 5.000 € und
gegen beide gesamtschuldnerisch 2.000 €.

Somit rechne ich alle Werte zusammen und nehme hieraus die 1,3 VG?
Die 0,3 gibt es nur aus 2.000 €?

Wäre dann folgende Abrechnung richtig?

1,3 VG aus Streitwert 57.000 €
Anrechnung Mahnverfahren
0,3 Erhöhungsgebühr aus 2.000 €
1,2 Terminsgebühr
Fahrtkosten
PTE ?
Helga
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#5

12.02.2015, 18:39

Hallo,
nach dem jetzigen Sachverhalt gehe ich davon aus, dass Sie zunächst Widerspruch gegen einen gegen den Beklagten zu 1. gerichteten MB über 50.000,00 € eingelegt haben und später eine Klageerweiterung auf 5.000,00 € und weiteren 2.000,00 erfolgt ist.
Ferner gehe ich davon aus, dass der Kläger bisher KEINE der bei Ihnen angefallenen Kosten (des Widerspruchs) erstattet hat.
Wenn Sie eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr vornehmen, ohne diese zuvor in Rechnung gestellt/zur Festsetzung angemeldet haben, verzichten Sie auf Gebühren. Durch die Aufführung entsteht dann ja letztlich ein Plus/Minus. Bei Ihrer Abrechnung nur ein Minus.

Die 0,3 nach 1008 ist keine "Zusatzgebühr", sondern bewirkt nur, dass sich die Verfahrensgebühr erhöht.
Die nachstehende Gesamtrechnung müsste m.E. dann auch identisch sein mit dem Kostenausgleichungsantrag.

0,5 gem. 3307 W: 50.000,00 €
1,3 VG gem. 3100, W: 50.000,00 €
./. Anrechnung 0,5 3307
20,00 € Auslagenpauschale bleibt bestehen
1,3 VG gem. 31oo W: 5.000,00 €
1,6 VG gem. 3100, 1008 W: 2.000,00 €
Abgleich 15 III
1,2 TG gem. 3104 57.000,00 €
ggf. Einigungsgebühr
Auslagen 20,00 € pauschal oder die tatsächlich entstandenen Kosten wenn`s mehr ist
(was bei umfangreichen Sachen ja schnell der Fall ist)
evtl. Kopiekosten
Reisekosten
eventuelle weiter entstandene Nebenkosten

hier würde dann der Kostenausgleichungsantrag und die Rechnung für die Mandanten zunächst enden.
Wenn der Mandant eine RSV hat, dann ist hier im Forum unter "Kostenausgleichung und RSV" noch Wichtiges zu finden.

Unter der Rechnung muss dann "normalerweise" noch genau aufgeführt werden, für welche Höhe der Vergütung gesamtschuldnerische Haftung besteht und für welche die Beiden alleine haften. Ich hoffe allerdings, dass es sich hier um Eheleute oder so handelt und Sie keine Probleme mit der Zahlung der gesamten Vergütung haben.

Beim Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite ist dann noch darauf zu achten, ob die bereits vorgerichtlich tätig geworden sind, und die volle 2300 oder die halbe 2300 im MB bzw. dann in der Anspruchsbegründung geltend gemacht haben. Wenn die volle 2300 mit drin ist und diese auch ausgeurteilt ist, müssen diese eine Anrechnung vornehmen. Wird manchmal "vergessen".

So,- ich hoffe, ich habe jetzt nichts vergessen.
Einen schönen Abend dann noch dem gesamten Forum.
likema31
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#6

13.02.2015, 20:27

Danke, Helga, das hilft mir enorm weiter.

Ja, die Gegenseite hat angerechnet. Eine RSV besteht nicht.
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#7

26.02.2015, 10:56

Ich muss noch mal nachfragen, weil die Kollegen und ich unterschiedliche Auffassungen haben.

Ändert sich an der Abrechnung etwas, wenn die Beträge von 5.000 € und 2.000 € erst mit einer Klageerweiterung geltend gemacht wurden. Diese waren nicht Gegenstand des ursprünglichen Klageantrags und auch nicht des vorangegangenen Mahnbescheids.

Mein Kollege meint, man müsse für die 1,3 Gebühr den Gesamtstreitwert nehmen und dann noch eine Differenzverfahrensgebühr abrechnen. Ich meine, dass dies falsch ist, weil sämtliche Streitwert im Termin anhängig waren.
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Anahid
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#8

26.02.2015, 12:27

Deine Kollegin liegt falsch. Eine Differenzverfahrensgebühr kommt ja nur in Betracht, wenn ich Gegenstände vergleiche, die nicht gerichtlich anhängig waren. Durch die Klageerhöhung/-erweiterung sind aber doch sämtliche Streitwertbestände gerichtlich anhängig. Da gibt es keine Differenzverfahrensgebühr.
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#9

26.02.2015, 12:39

Anahid hat geschrieben:Deine Kollegin liegt falsch. Eine Differenzverfahrensgebühr kommt ja nur in Betracht, wenn ich Gegenstände vergleiche, die nicht gerichtlich anhängig waren. Durch die Klageerhöhung/-erweiterung sind aber doch sämtliche Streitwertbestände gerichtlich anhängig. Da gibt es keine Differenzverfahrensgebühr.
Danke. Dieser Meinung bin ich eben auch.
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