Mandant (Arzt) hat über die KV ein Schreiben betreffend Rückforderungen erhalten. Betroffen sind mehrere abgerechnete Gebührenpositionen. Nach Durchsicht sollen von 10.000 € Forderung 3.000 € anerkannt werden und hierüber soll ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen werden. Die Forderung betreffend die anderen 8.000 € soll nicht akzeptiert und dagegen vorgegangen werden.
Meine Frage: Wie würde denn jetzt unsere Abrechnung an den Mandanten aussehen? Bei Zahlungsvereinbarungen sind ja nur 20 % des Anspruchs als Gegenstandswert anzusetzen. Trifft das auch auf den vorliegenden Fall zu?
Also eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 € und eine 1,5 Einigungsgebühr aus 2.000 €? Oder wird hier, weil der anerkannte Anspruch 3.000,00 € sind, der Gegenstandswert nur hieraus berechnet (also 20 % aus 3.000 € = 600 Gegenstandswert für die 1,5 Einigungsgebühr)?
Geldforderung - Zahlungsvereinbarung über einen Teil
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Ist das mit den 2.000/3.000 ein Tippfehler? Bitte mal den Sachverhalt klarstellen.
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Achso nein sorry, da liegt wirklich ein Fehler vor. Forderung 10.000 €, 3.000 € sollen anerkannt werden und es soll eine Zahlungsvereinbarung über die 3.000 € getroffen werden. Die restlichen 7.000 € (sorry, da hatte ich oben 8.000 € geschrieben) werden nicht akzeptiert und man will hiergegen vorgehen.
Weiter unten habe ich dann 2.000 € geschrieben, weil 2.000 € 20 % von der Gesamtforderung 10.000 € sind. Ich bin mir eben nicht sicher aus welchem Gegenstandswert hier die Einigungsgebühr berechnet wird. Aus 20 % von 10.000 €, aus 20 % von den anerkannten 3.000 € oder evtl. gar nicht aus irgendeinem 20 %-igen Betrag?
Weiter unten habe ich dann 2.000 € geschrieben, weil 2.000 € 20 % von der Gesamtforderung 10.000 € sind. Ich bin mir eben nicht sicher aus welchem Gegenstandswert hier die Einigungsgebühr berechnet wird. Aus 20 % von 10.000 €, aus 20 % von den anerkannten 3.000 € oder evtl. gar nicht aus irgendeinem 20 %-igen Betrag?
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Ich würde die EG nach dem Wert berechnen, worüber sich geeinigt wurde, und das sind die 3.000 €.
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Ja, nur irgendwie ist mir halt nicht klar, von welchem Betrag die 20 % genommen werden. Die ganzen Fälle die ich finde sind: A fordert von B 5.000 €, B will in Raten zahlen, es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Rechnung Anwalt: 1,3 aus GW 5.000 €, 1,5 EG aus GW 1.000 €.Liesel hat geschrieben:31b RVG - sofern eine reine Zahlungsvereinbarung
Irgendwelche Beispiele, in denen es heißt: "A fordert von B 5.000 €, B erkennt 2.000 € an, es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die restlichen 3.000 € werden bestritten, Rechnung Anwalt: ...." kann ich jedoch nicht finden und will meinem Chef jetzt halt nicht irgendwelche Berechnungen vorlegen nur weil ich VERMUTE, dass es so oder so abgerechnet wird.
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Die Ratenzahlungsvereinbarung können ja nur die 3.000 € betreffen und nicht die restlichen 7.000 €. also würde ich sagen 20 % von 3.000 €.
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Spielt nicht auch eine Rolle, dass die Forderung von 3.000 € anerkannt wird? Dem Sachverhalt nach, gibt es noch keinen Titel, so dass es meines Erachtens nach über eine reine Zahlungsvereinbarung hinausgeht.
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