Hallo,
wir haben fristwahrend Berufung eingelegt und der Gegner hat zunächst zugesagt, sich während der gesetzlichen Frist nicht zu melden. Wir mussten dann aber für die Berufungsbegründung Verlängerung der Frist beantragen und haben anschließend die Berufung zurückgenommen. Gegner stellt Kostenfestsetzungsantrag, zunächst 1,6 dann auf Vorhaltungen reduziert auf 1,1 mit der Begründung, er habe den Berufungsbeklagten bereits beraten. Bestellung zur Rechtsmittelinstanz erfolgte nicht. Kann die 1,1-Gebühr nicht nur gegenüber dessen Mandanten abgerechnet, sondern auch ins Kostenfestsetzungsverfahren gegen uns festgesetzt werden.
Vorzeitige Beendigung
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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3201 ist entstanden und auch festsetzbar bei entsprechender KGE - wovon ich mal ausgehe.
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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