Teilfreispruch - Gebühren Berufung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sternchen1981
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#1

04.02.2015, 15:26

Hallo Leute:

Sachverhalt:

Berufung gegen Urteil wurde von uns (Verteidiger) und durch die Staatsanwaltschaft eingelegt. Danach kam es zu einem Teilfreispruch.

Habe heute folgende Kostenentscheidung erhalten:

Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Berufung
Die Gebühr des Berufungsverfahrens wird um 2/3 ermäßigt.
Von den notwendigen Auslagen der Angeklagten für ihre Berufung trägt die Staatskasse 2/3.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Muss ich hier die Differenztheorie anwenden?
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Adora Belle
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#2

04.02.2015, 18:50

Nein. Auch wenn das so ausgesprochen wurde, gibt es ja nicht gesonderte Kosten für zwei Berufungen, sondern nur einheitlich die Kosten bzw. die notwendigen Auslagen für die 2. Instanz.

Ich würde schlicht die notwendigen Auslagen für die Berufung abrechnen und und hiervon 2/3 aus der Staatskasse beantragen. Abtretung ist hier ganz wichtig, weil der Mandant ja jedenfalls die Kosten 1. Instanz und einen Teil der Gerichtskosten 2. Instanz tragen muss.
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sternchen1981
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#3

04.02.2015, 19:22

Vielen lieben Dank schon einmal Adora Belle!

Ich hab mir das schon fast so gedacht. Mach ich dann da einen "Kostenausgleichsantrag"?

Mein Chef meinte auch noch vorhin, ob es da zusätzlich zur VG und TG eine zusätzliche Gebühr gibt, weil die Staatsanwaltschaft auch in Berufung ging. Hab ich auch noch nie was davon gehört bzw. hab ich auch so nix gefunden bei meinen Recherchen...??

Ah, und noch ne Frage. In dieser Sache haben wir auch Pflichtverteidigerbestellung. Ich wollt jetzt heute zuerst mal die Abrechnung machen, weil "sicheres" Geld und so. Dann meinte Chef weiter, dass ginge nicht...?
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#4

05.02.2015, 09:47

sternchen1981 hat geschrieben:Mein Chef meinte auch noch vorhin, ob es da zusätzlich zur VG und TG eine zusätzliche Gebühr gibt, weil die Staatsanwaltschaft auch in Berufung ging. Hab ich auch noch nie was davon gehört bzw. hab ich auch so nix gefunden bei meinen Recherchen...??
Nein.
sternchen1981 hat geschrieben:Ah, und noch ne Frage. In dieser Sache haben wir auch Pflichtverteidigerbestellung. Ich wollt jetzt heute zuerst mal die Abrechnung machen, weil "sicheres" Geld und so. Dann meinte Chef weiter, dass ginge nicht...?
Klar kannst du zunächst die Pflichtverteidigervergütung abrechnen. Diese ist dann aber auf den Kostenerstattungsanspruch anzurechnen.

"Sicheres" Geld hast du allerdings bei beiden Varianten.
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#5

05.02.2015, 10:36

Ich würde erstmal die PV-Vergütung abrechnen. Wahrscheinlich ergibt sich danach doch gar kein Erstattungsanspruch mehr. Den Rest Eurer Gebühren müsst Ihr vom Mandanten verlangen.

Doppelte Gebühren gibt es natürlich nicht, insoweit ist die Kostenentscheidung eben missverständlich. Hab ich ja oben schon geschrieben.
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sternchen1981
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#6

05.02.2015, 18:56

Alles klar! Vielen Dank!
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