Differenz-/Prozessgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Elfriede
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#1

31.01.2015, 20:44

Hallo,

ich habe eine Frage.
In einer Angelegenheit wurde die Antragsschrift bei Gericht eingereicht, um in dieser Angelegenheit zu urteilen.

Sodann konnte außergerichtlich ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden, welcher gerichtlich protokolliert worden ist.

Frage: Wie rechne ich dieses Vorgehen ab?

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr …. ??
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
PTEG mit 20,00 €
MwSt – 19 %

Muss in diesem Fall die 0,8 Differenz-Prozessgebühr angewendet werden? Und falls ja, wo und wie genau?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus – Gruß Elfriede
Sonnenkind
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#2

31.01.2015, 21:35

Da du hier keine Gegenstandswerte eingestellt hast, kann ich dir nicht sagen, ob es sich hier um einen Mehrvergleich handelt.

Schau mal hier, Beitrag 34 wäre hier ein gutes verständliches Beispiel für einen Mehrvergleich.

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... e#p1843888

Ansonsten einfach mal die Gegenstandswerte einstellen.

Schönen Abend noch! :wink1
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Elfriede
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#3

01.02.2015, 11:42

Guten Morgen Sonnenkind,
die Gegenstandswerte werde ich sofort am Montag nachliefern - sorry

VG und Danke
Elfriede
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#4

02.02.2015, 08:43

Guten Morgen,

nun kann ich die Streitwerte nachliefern:

Verfahrenswert: 32.065,00 €
Gebühr für den außergerichtlich geschlossenen, aber gerichtlich protokollierten Vergleich: 42.668,00 €

Ich würde die Abrechnung wie folgt vornehmen:

1,3 VerfGeb Nr. 3100 VV RVG - Wert: 32.065,00 € -->> 1.219,40 €
1,2 Terminsgebühr Nr. ---->> ist es in diesem Fall auch die Nr. 3104 VV RVG? - Wert: 32.065,00 € -->> 1.125,60 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG - Wert: 42.668,00 € -->> 1.632,00 €
Auslagen
Mehrwertsteuer

.. es fehlt aber die Differenz/Prozessgebühr von 0,8 - oder nicht?
nur an welcher Stelle muss diese hin und mit welchen Wert?

Ich habe noch im Hinterkopf, dass diese Gebühr nicht höher sein darf, wie eine volle (wäre das dann die 1,5?) Gebühr aus beiden Streitwerten zusammengerechnet. Aber ich kann es irgendwie nicht umsetzen.

Danke für die schnelle Antwort - Gruß Elfriede
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#5

02.02.2015, 08:50

Die TG entsteht aus dem höchsten Wert, darüber wurde schließlich verhandelt.

Die Einigungsgebühr wird ähnlich wie die Verfahrensgebühr gesplittet, ein Teil ist anhängig, ein Teil nicht.

Ich gehe davon aus, die Werte sind vom Gericht festgesetzt worden. Dann ist der Mehrwert 10.603,00 € und darüber entsteht eine EG mit 1,5, über den anhängigen Wert nur in Höhe von 1,0.

Mit der Begrenzung hast Du Recht, das müsste man mit den Gebühren ausrechnen. Beachte aber bitte, dass bei der Prüfung für die Verfahrensgebühr 1,3 der höchste Gebührensatz ist, nicht 1,5 (der gilt für die EG).
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#6

02.02.2015, 08:52

Ich würde hier so abrechnen - hoffe aber noch auf die RVG - Profis:

3100 1,3 aus 32.065,00
3101 0,8 aus 10.603,00
Abgl. 1,3 aus 42.668,00
3104 1,2 aus 42.668,00
1003 1,0 aus 32.065,00
1000 1,5 aus 10.603,00
Abgl. 1,5 aus 42.668,00
Auslagen etc.

Warte aber mal noch die Profis ab!
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#7

02.02.2015, 11:04

:mrgreen:
Passt!
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#8

02.02.2015, 13:32

Dankeschön :)
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#9

03.02.2015, 09:32

Bei der TG kann nicht ohne weiteres über den kompletten Vergleichswert ausgegangen werden. Wenn hinsichtlich des Mehrwertes im Termin nicht erörtert wurde und auch mit der Gegenseite keine Vergleichsgespräche erfolgten, kann die TG nur aus dem anhängigen Anspruch berechnet werden.
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#10

03.02.2015, 10:26

Wenn der Vergleich nicht im Termin protokolliert wurde - wie ich annehme -, dann kannst du die TG auch nur aus dem Verfahrenswert berechnen.

Die TG aus dem erhöhten Verfahrenswert (also einschl. nicht anhängiger Ansprüche) bekommst du nur, wenn der Vergleich im Termin abgeschlossen wurde.
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