GW bei Auskunftserteilung Kindesunterhalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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haribo
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#1

22.01.2015, 10:10

Hallo liebes Forum, ich bin mir unsicher, wie ich den Gegenstandswert zu berechnen habe.

Zum Sachverhalt:
Unser Mandant ist 18 Jahre geworden und hat eine Ausbildung begonnen. Der Vater hat bisher den Unterhalt immer bezahlt. Nun haben wir eine Überprüfung der Unterhaltsberechnung vorgenommen. Die Einkommensnachweise haben wir bei der Gegenseite angefordert. Diese wurden uns auch vorgelegt. Nach der derzeitigen Unterhaltsberechnung ergibt sich für die Gegenseite keine Verpflichtung mehr zur Zahlung.

Welchen Gegenstandswert lege ich jetzt zugrunde. Ich würde den Gegenstandswert nach der Kommentierung des § 3 ZPO zugrunde legen: Also Regelkindesunterhalt x 12 x 20% = Gegenstandswert. Für Eure Hilfe bedanke ich mich schon jetzt.

Gruß haribo
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Liesel
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#2

22.01.2015, 10:15

Wenn kein Unterhalt gefordert wurde, kannst du nur den Wert für die Auskunft nehmen. Bei unseren Gerichte wird dieser regelmäßig auf 500,00 Euro festgesetzt.
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#3

06.09.2023, 10:46

Hallo an Alle :wink1
Ich habe hierzu auch eine kurze Frage. Wir haben GGS zur Auskunft wegen Kindesunterhalt aufgefordert und gleichzeitig gefordert, zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen.

Stufenantrag Auskunft § 38 FamGKG ist mir bekannt.
Die Forderung des Mindestunterhaltes könnte doch schon als konkreter Leistungsantrag gewertet und für die Bestimmung des GW (12Monatsbetrag gem. § 51 I FamGKG) herangezogen werden. Oder?

Danke vorab für eure Rückmeldungen.
Oliverreinhardt2
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#4

06.09.2023, 11:26

haribo hat geschrieben:
22.01.2015, 10:10
Hallo liebes Forum, ich bin mir unsicher, wie ich den Gegenstandswert zu berechnen habe.

Zum Sachverhalt:
Unser Mandant ist 18 Jahre geworden und hat eine Ausbildung begonnen. Der Vater hat bisher den Unterhalt immer bezahlt. Nun haben wir eine Überprüfung der Unterhaltsberechnung vorgenommen. Die Einkommensnachweise haben wir bei der Gegenseite angefordert. Diese wurden uns auch vorgelegt. Nach der derzeitigen Unterhaltsberechnung ergibt sich für die Gegenseite keine Verpflichtung mehr zur Zahlung.

Welchen Gegenstandswert lege ich jetzt zugrunde. Ich würde den Gegenstandswert nach der Kommentierung des § 3 ZPO zugrunde legen: Also Regelkindesunterhalt x 12 x 20% = Gegenstandswert. Für Eure Hilfe bedanke ich mich schon jetzt.

Gruß haribo
Hallo,

ein GStW i.H.v. 500,00 EUR steht auch im Einklang mit der Entscheidung des BGH, vom: 09.12.2015, Az.: XII ZB 614/14.
Gruß
Oli
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ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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#5

06.09.2023, 11:29

Krümelkekse hat geschrieben:
06.09.2023, 10:46
Die Forderung des Mindestunterhaltes könnte doch schon als konkreter Leistungsantrag gewertet und für die Bestimmung des GW (12Monatsbetrag gem. § 51 I FamGKG) herangezogen werden. Oder?
Richtig ;)
So berechnen wir es hier ebenfalls.
Gruß
Oli
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#6

06.09.2023, 18:00

Es ist immer eine Stufenklage, daher ist der Mindestunterhalt oder sonstiger Wert erstmal egal. Euer Mandant ist aber Minderjährig? Oben im post davor war er nämlich volljährig, da sind beide barunterhaltspflichtug, da gibts keinen Mindestunterhalt so wirklich, oder bist du noch außergerichtlich unterwegs? Ohne Zahlen kann man den Unterhalt ja aber nicht berechnen
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#7

06.09.2023, 22:22

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Krümelkekse
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#8

07.09.2023, 09:49

Ja, unser Mdt ist minderjährig. Daher auch erstmal die Forderung nach dem Mindestunterhalt und die Inverzugsetzung ab 09/23.
Die Frage ist, ob ich bei der Stufenklage im Stadium Auskunftsersuchen schon den GW über den Mindestunterhalt annehmen kann oder davon nur 1/3 bis 1/5?
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#9

07.09.2023, 10:22

in der Auskunftsstufe geht es nicht um Zahlen. Es geht um die Auskunft und da ist der Wert nunmal 500. In die nächste Stufe kommt ihr ja automatisch, da könnt ihr dann den GW nach Unterhalt annehmen. Alles an gefordertem Unterhalt ist ja erstmal fiktiv, da man wie gesagt ohne Zahlen nicht rechnen kann
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