Altes o. neues RVG-Recht?
Verfasst: 15.01.2015, 09:55
Bitte um Hilfe.
Folgendes:
1) KFB gegen eigene Partei (§ 11 RVG), datiert vom 18.02.2008, liegt vor, aus dem ich nun die ZV betreiben (lassen) soll.
Letzte und einzigste Vollstreckungshandlung: Vollstreckungsandrohung vom 30.12.2008 - fruchtlos.
Kann ich nun beim ZV-Auftrag Gebühren nach dem neuen Recht berechnen oder muss ich das alte RVG-Recht zugrunde legen?
2) wir haben zu diesem Zwecke eine Online-Anfrage beim Vollstreckungsportal gemacht, um herauszufinden, ob der Schuldner bisher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, also ob er sich im Schuldnerverzeichnis befindet. Hierfür haben wir Kosten i.H.v. 4,50 € verauslagt. Kann ich diese Kosten einfach im Forderungskonto, welches dem ZV-Auftrag zugrunde liegt, einbuchen, also in dem Auftrag verlangen?
Danke im Voraus
Folgendes:
1) KFB gegen eigene Partei (§ 11 RVG), datiert vom 18.02.2008, liegt vor, aus dem ich nun die ZV betreiben (lassen) soll.
Letzte und einzigste Vollstreckungshandlung: Vollstreckungsandrohung vom 30.12.2008 - fruchtlos.
Kann ich nun beim ZV-Auftrag Gebühren nach dem neuen Recht berechnen oder muss ich das alte RVG-Recht zugrunde legen?
2) wir haben zu diesem Zwecke eine Online-Anfrage beim Vollstreckungsportal gemacht, um herauszufinden, ob der Schuldner bisher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, also ob er sich im Schuldnerverzeichnis befindet. Hierfür haben wir Kosten i.H.v. 4,50 € verauslagt. Kann ich diese Kosten einfach im Forderungskonto, welches dem ZV-Auftrag zugrunde liegt, einbuchen, also in dem Auftrag verlangen?
Danke im Voraus