Hallo ans Forum,
eine Kollegin hat mir mitgeteilt, dass sie fristwahrend Berufung eingelegt hat und mich gebeten, zunächst auf die Bestellung zu verzichten, da die Rechtsschutzversicherung noch keine Deckungszusage erteilt hat...
In einer Fortbildung hat der Referent mal gesagt, dass man auf ein derartiges Ansinnen nicht eingehen soll - ich weiß allerdings nicht mehr, wie er das begründet hat...
Was würdet ihr tun?!
Schachterlteufel
Bitte um Verzicht auf Bestellung nach Berufungseinlegg
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Egal ob du dich bestellst oder nicht, macht kostentechnisch keinen Unterschied, wenn die Berufung vor Begründung zurückgenommen wird. Die 3201 ist bei entsprechendem Auftrag sowieso angefallen.
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Die Kollegin, die das geschrieben hat, lebt noch etwas in der Vergangenheit.
Es war früher üblich, sich nicht bei Gericht zu bestellen, wenn eine entsprechende Bitte durch den Gegenanwalt kam. Dann bekam man auch keine Prozessgebühr für das Berufungsverfahren. Das war aber noch zu BRAGO-Zeiten. Seit dem RVG hat sich das erledigt. Da Du auf jeden Fall die 3201 verdienst, wie Liesel richtig schreibt, kann man sich solche Schreiben auch sparen. Die schick ich schon lange nicht mehr rund.
Es war früher üblich, sich nicht bei Gericht zu bestellen, wenn eine entsprechende Bitte durch den Gegenanwalt kam. Dann bekam man auch keine Prozessgebühr für das Berufungsverfahren. Das war aber noch zu BRAGO-Zeiten. Seit dem RVG hat sich das erledigt. Da Du auf jeden Fall die 3201 verdienst, wie Liesel richtig schreibt, kann man sich solche Schreiben auch sparen. Die schick ich schon lange nicht mehr rund.
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OS
1. Ein Berufungsbeklagter, der einen zweitinstanzlichen PB beauftragt hat, kann eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV erstattet verlangen, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf, selbst wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde [Rn. 5].
2. Der Erstattung der streitigen Gebühren steht ein Stillhalteabkommen der Parteien nicht entgegen, wenn die Stillhaltefrist vor Rücknahme der Berufung abgelaufen ist [Rn. 7].
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.07.2008 – 11 W 19/07
JurBüro 2008, 540 = juris (KORE 564392008)
1. Ein Berufungsbeklagter, der einen zweitinstanzlichen PB beauftragt hat, kann eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV erstattet verlangen, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf, selbst wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde [Rn. 5].
2. Der Erstattung der streitigen Gebühren steht ein Stillhalteabkommen der Parteien nicht entgegen, wenn die Stillhaltefrist vor Rücknahme der Berufung abgelaufen ist [Rn. 7].
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~ Grüßle ~
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Das könnte auch einen berufsrechtlichen Hintergrund haben, da die (vorläufige) Nichtbestellung ausschließlich im Interesse des Gegners erfolgt.schachterlteufel hat geschrieben:In einer Fortbildung hat der Referent mal gesagt, dass man auf ein derartiges Ansinnen nicht eingehen soll - ich weiß allerdings nicht mehr, wie er das begründet hat...