Kostenfestsetzungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Julia123
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#1

13.01.2015, 13:21

Halloo ihr Lieben, habe mich heute erst im Forum angemeldet und muss euch gleich mal um Hilfe bitten.
Folgender Sachverhalt:
Für unseren Mandanten waren wir außergerichlich tätig dann haben wir Mahnbescheid des Gegners bekommen: Hauptforderung 8.434,13 €, Nebenforderung 679,10 (1,3 GF + PTP), Widerspruch unseres Mandanten, streitiges Verfahren, in der Anspruchsbegründung des Klägers/Gegners wurde beantragt: Zahlung der HF 8.434,13€, + außergerichtliche RA-Gebühren 679,10 €; Gerichtstermin; Endurteil: Klage des Gegners wurde abgewiesen, Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits, Streitwert wurde auf 8434,13 € festgesetzt.
Unsere Partei ist also Angtragsgegner bzw. Beklagte. Wir haben gewonnen!

KfA:
1,3 Verfahrensgebühr 3100
1,2 Terminsgebühr 3104
PTP 7002

Die Gebühr 3307 wird ja in voller Höhe auf die 1,3 Verfgeb. 3100 angerechnet, muss ich sie trotzdem erwähnen?
Kann ich unsere außergerichtliche RA-Geb. mit aufnehmen in den KfA? Ich glaub 0,65 Geschäftsgebühr 2300 oder geht das gar nicht?

Danke im Voraus
Liebe Grüße Julia
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Anahid
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#2

13.01.2015, 13:24

Du solltest die 3307 mit aufnehmen, weil Du auch die PTA für das Mahnverfahren erhältst. Diese ist nicht auf die PTA für das Klageverfahren anzurechnen. Vorgerichtliche Kosten sind keine Prozesskosten und damit nicht festsetzungsfähig.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Julia123
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#3

13.01.2015, 13:33

Ah okey, super danke!!!
Und wie wäre es, wenn unsere Seite geklagt hätte, in der Klage als Nebenford. die außergerichtlichen RA-Geb. eingeklagt wären und wir dann gewonnen hätten???
Könnten wir dann die hälftige Geschäftsgebühr abrechnen im KfA?
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Anahid
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#4

13.01.2015, 13:35

Wenn Du die vorgerichtlichen Kosten als Nebenforderung eingeklagt hast, dann sind die doch bereits im Urteil enthalten. Dann müsstest Du aber eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren der halben GG auf die VG vornehmen.
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#5

13.01.2015, 14:48

Sehe ich genauso...
Aber zum Thema KfA habe ich da auch noch eine kleine Frage:
Habe einen von der Gegenseite erhalten, die Gebühren stimmen soweit. Die Gegenseite gibt an, dass Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat aber im Antrag die USt mit eingerechnet. Muss ich da iwas zu sagen, oder weiß das Gericht, dass es die USt nicht mit festsetzen darf?
Und seit wann werden die Gerichtskosten auch im KFA mit aufgeführt, hab ich vorher noch nicht gesehen, aber nun ja, jeder wie er mag. :kopfkratz
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#6

13.01.2015, 15:09

@jennjenn87: Ich würde einen kurzen Schriftsatz an das Gericht machen und sie auch nochmal darauf hinweisen, dass die Gegenseite zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und somit die USt nicht festsetzbar ist.
Das mit den Gerichtskosten kann man mit reinnehmen. Bei uns steht es unten im Text bei der Verzinsung mit dabei das angefallene Gerichtskosten hinzuzusetzen sind.
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#7

13.01.2015, 15:13

Bei uns steht auch im Antrag, dass die "weiter gezahlten Gerichtskosten" hinzugesetzt werden sollen, ich nehme sie jedoch (der Übersicht wegen) immer noch extra mit in den Antrag auf.
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#8

15.01.2015, 09:22

Achso okay, hab das jetzt nur zum ersten mal gesehen. Wir schreiben auch nur mit rein, dass angefallene Gerichtskosten hinzuzusetzen sind, aber extra aufgeführt habe ich die bisher noch nicht. Aber schadet ja eigentlich auch nicht, so sind sie nochmal mit drin.
Merci an euch. Werde dem Gericht dann nochmal schreiben, dass die USt nicht mit festgesetzt werden soll und warte ab, was dann im KFB steht =)
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#9

04.02.2015, 10:26

Ich blicke einfach nicht mehr durch...
Wir waren erst außergerichtlich Tätigkeit. Dann hat ein Beweisverfahren stattgefunden (Wert 5.000 €). Dann das gerichtliche Verfahren (Wert: 8.146,25 €)
Die Gegenseite hat von der eingeklagten Geschäftsgebühr 603,92 € zugesprochen bekommen. Die Kosten haben unsere Mandanten zu 82 % und die Gegenseite zu 18 % zu tragen.

Ich bin der Meinung, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite wie folgt aussieht:

1,3 Verfahrensgebühr Beweisverfahren gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 5.000,00 €) 391,30 €
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,65 (5.000,00 €) -195,65 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 8.146,25 €) 583,70 €
abzgl. Verfahrensgebühr Beweisverfahren (5.000,00 €) -391,30 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 8.146,24 €) 538,80 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 918,75 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 174,56 €
Gesamtbetrag 1.093,31 €

Das Gericht ist der Meinung, dass die Gebühren wie oben angefallen sind mit dem Unterschied, dass diese die 1,3 GG mit reinnehmen (was ja schon mal komplett falsch ist) und die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr von dem Beweisverfahren in Höhe von 254,35 € vornimmt. Egal wie ich rechne, ich komme nicht auf diesen Betrag und weiß auch nicht wieso...

Kann mir jemand helfen? :)

:thx
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#10

04.02.2015, 10:56

603,92 € brutto = 507,50 € netto ./. 20,00 € Auslagenpauschale = 487,50 € : 2 = 243,75 € - So wäre die Anrechnung vorzunehmen. Wobei ich natürlich, wenn das Gericht der Gegenseite zuviel anrechnen will, dazu nix sagen würde. Das ist Sache der Gegenseite hierzu Stellung zu nehmen. Ich kräh nur dann, wenn die Anrechnung zu niedrig ausfällt. :mrgreen:
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