Einigung bevor Klage eingereicht wird

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1

29.12.2014, 11:33

Hallo,

ich habe folgenden Fall vorliegen:

Wir haben unseren Mandanten außergerichtlich vertreten. Nachdem die Zahlungsfrist von der Gegenseite fristlos verstrichen ist, haben wir einen Klageentwurf gefertigt. Nun setzt sich die Gegenseite mit uns in Verbindung und will Ratenzahlungen leisten.

Welche Einigungsgebühr fällt denn hier neben der 2300 VV RVG und 3101 an? Eine 1,0 oder eine 1,5?

Liebe Grüße
lovemausi1994
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#2

29.12.2014, 12:14

EG bekommt Ihr m.E. eine 1,5 nach 1000 VV, weil noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist (dann wäre die 1003 VV richtig)
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#3

29.12.2014, 13:01

Ich würde auch die 1,5 nach 1000 VV ansetzen, da wie lovemausi schon erwähnt hat, die Klage ja noch nicht anhängig ist und somit ist es noch ein außergerichtliches Verfahren.
lovemausi1994
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#4

02.01.2015, 14:32

Darf ich hier dann zwei mal die AP 7002 ansetzen oder gilt das als eine Angelegenheit? (Normal geht ja 2 mal, einmal für vorgerichtlich und einmal für gerichtlich)
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#5

02.01.2015, 14:51

Ja. Es bestand Auftrag für das gerichtliche Verfahren.
lovemausi1994
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#6

02.01.2015, 15:09

Meine Kollegin meint, nein, weil ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist?
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#7

03.01.2015, 09:48

Die 3101 ist aber eine gerichtliche Gebühr. Genau genommen heisst sie 3100,3101. Die 3100 wird durch die 3101 derart modifiziert, dass sie nicht in voller Höhe anfällt. Ändert nichts daran, dass das gerichtliche Verfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt und deshalb auch eine neue Postpauschale anfällt.
Helga
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#8

08.01.2015, 21:38

Hallo,-
sobald Du einen Klageauftrag hast - und das ist ja der Fall - bist Du aus den Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit raus. Egal ob Du schon Klage eingereicht hast oder nicht. Mithin bekommst Du auch nur die 1,0 EG. Also letztendlich die 2300, Auslagen, 3101 (Anrechnung hälftige 2300), 1003, Auslagen + weitere Nebenkosten.
Pitt
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#9

09.01.2015, 07:37

Zur Höhe der Einigungsgebühr => Es war kein gerichtliches Verfahren anhängig (siehe Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG), daher bleibt es bei einer 1,5.
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