Anahid hat geschrieben:Wir buchen PKH-/VKH-Abrechnungen und verschicken diese mit Rechnungsnummern, wenn wir denn mal tatsächlich ein solches Mandat haben.
Rechnungsempfänger - Greifende Vorschrift?
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Okay, hm... Aber dann verstehe ich die danze Diskussion hier nicht, wenn man dann doch ne Rechnungsnummer vergibt.
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Die Diskussion hier hatte auch nichts mit PKH zu tun, sondern damit, ob eine Rechnung auf die RSV oder den Gegner auszustellen ist, anstatt auf den Mandanten.
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M.E. kann eine Rechnung mit Rechnungsnummer an die Partei auf Grund der Sperrwirkung des 122 Abs. 1 Nr. 3 nicht erstellt werden. Auf Grund der Beiordnung ist daher Kostenschuldner bei PKH die Staatskasse.
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Ja, das verstehe ich.
Nur müsste es doch dann folgerichtig auch bei PKH-Abrechnungen so sein, dass man nur eine Berechnung übersendet, da zwischen Landeskasse und dem Rechtsanwalt kein Leistungsaustausch stattfindet!? Ist doch im Prinzip das selbe Spiel wie bei der RS oder vertue ich mich gerade?
Nur müsste es doch dann folgerichtig auch bei PKH-Abrechnungen so sein, dass man nur eine Berechnung übersendet, da zwischen Landeskasse und dem Rechtsanwalt kein Leistungsaustausch stattfindet!? Ist doch im Prinzip das selbe Spiel wie bei der RS oder vertue ich mich gerade?
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Da vertust du dich, siehe #24
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Kostenschuldner ist immer der Mandant. Du hast kein Mandatsverhältnis mit der RSV und kein Mandatsverhältnis mit dem Gegner. Nur bei PKH geht die Kostenschuld auf die Staatskasse über. Das ist - was einige leider noch nicht so ganz verstanden haben - bei der RSV eben nicht der Fall. Die RSV kann die Kosten übernehmen. Zahlt der Mandant da aber seine Beiträge nicht, zahlt die z.B. auch nicht die Kosten. Es ist auch eigentlich nicht Sache des Rechtsanwalts, sich mit der RSV rumzuschlagen. Der Anwalt stellt seine Rechnung an den Mandanten; dieser hat zu zahlen. Hat er eine RSV, dann kann er sich die Kosten da wiederholen. Ich hab sogar in einer Kanzlei gearbeitet, da wurde der Mandant grundsätzlich angehalten, die Kosten zu zahlen und wenn die RSV dann auch noch zahlte, wurde an ihn erstattet. Vielleicht noch klarer: Mandatsverhältnis besteht zwischen Mandant und RA; Vertragsverhältnis besteht zwischen Mandant und RSV. Der Anwalt hat mit dem Vertragsverhältnis rein gar nichts zu tun. Aus diesem Grund ist ja auch geregelt, dass der Anwalt sogar Kosten für den Schriftverkehr mit der RSV geltend machen kann (machen halt nur sehr wenige), weil diese Tätigkeit rein gar nichts mit dem eigentlichen Anwaltsauftrag (Mandant gegen Gegner) zu tun hat.
Zuletzt geändert von Anahid am 21.06.2017, 09:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Unicorn hat geschrieben:Ja, das verstehe ich.
Nur müsste es doch dann folgerichtig auch bei PKH-Abrechnungen so sein, dass man nur eine Berechnung übersendet, da zwischen Landeskasse und dem Rechtsanwalt kein Leistungsaustausch stattfindet!? Ist doch im Prinzip das selbe Spiel wie bei der RS oder vertue ich mich gerade?
Es wird ein Vergütungsantrag übersendet, der (der Einfachheit und Zuordenbarkeit halber) eine Rechnungsnummer erhält, obwohl keine Rechnung erstellt wird.
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Vielen Dank für die Antworten. Mein Brett vor dem Kopf hat sich damit aufgelöst.
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Hallo liebe FoReNos,
ich muss dieses Thema jetz auch nochmal aufgreifen.
Bei meiner jetzigen Kanzlei herrscht seit Jahren die Meinung, dass Rechnungen auf den Gegner ausgestellt werden. Diese Gegner übernehmen sozusagen die Verpflichtung zur Tragung der RA-Kosten unserer Mandanten (wohl oft unter Bezugnahme des § 328 BGB; schriftlich (oder auch in Textform) wird diese "Verpflichtung" mit dem Gegner nicht fixiert) . Die Rechnungen werden also auf den Gegner ausgestellt; in den Rechnungen wird dann (meistens) als Leistungsempfänger der Mandant angegeben. Ist das richtig? Ich selbst mache dies nicht so, da auch in der Meinung bin, dass Rechnungen immer auf den Mandanten ausgestellt werden, finde aber leider nix, ob die Variante "Rechnung an Gegner; Leistungsempfänger Mandant" trotzdem möglich ist.
Danke schon mal für Eure Tipps/Hinweise!
ich muss dieses Thema jetz auch nochmal aufgreifen.
Bei meiner jetzigen Kanzlei herrscht seit Jahren die Meinung, dass Rechnungen auf den Gegner ausgestellt werden. Diese Gegner übernehmen sozusagen die Verpflichtung zur Tragung der RA-Kosten unserer Mandanten (wohl oft unter Bezugnahme des § 328 BGB; schriftlich (oder auch in Textform) wird diese "Verpflichtung" mit dem Gegner nicht fixiert) . Die Rechnungen werden also auf den Gegner ausgestellt; in den Rechnungen wird dann (meistens) als Leistungsempfänger der Mandant angegeben. Ist das richtig? Ich selbst mache dies nicht so, da auch in der Meinung bin, dass Rechnungen immer auf den Mandanten ausgestellt werden, finde aber leider nix, ob die Variante "Rechnung an Gegner; Leistungsempfänger Mandant" trotzdem möglich ist.
Danke schon mal für Eure Tipps/Hinweise!