Rechnungsempfänger - Greifende Vorschrift?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

15.12.2014, 14:44

Huhu FoReNos!

Ich stehe gerade total auf dem Schlauch und hoffe, dass ihr mir helfen könnt, ohne mich für die Frage auszulachen.

Wenn ich nicht den richtigen Forenbereich gewählt habe, sagt mir bitte Bescheid, ich dachte, hier würde es passen.

In der Ausbildung wurde uns beigebracht, dass die Kostenrechnung immer und ausschließlich auf den Mandanten ausgestellt wird. Egal, von wem diese beglichen wird (ob Gegenseite oder RSV), Auftraggeber ist der Mandant, also wird auf ihn die Rechnung ausgestellt. In der Praxis kenne ich das auch ausschließlich so, also nicht nur aus der schulischen Theorie.

Aber entweder habe ich Tomaten auf den Augen oder ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Ich finde die Vorschrift bzw. die Rechtsprechung nicht, die besagt, dass die Rechnung immer auf den Auftraggeber ausgestellt wird. Ich finde die Vorschriften, was die Rechnung beinhalten muss (bspw. Steuernummer, Rechnungsnummer, Aussteller, usw.), aber sonst komme ich irgendwie nicht weiter.

Habe weder in der BRAO noch im RVG etwas gefunden.

Aber so, wie ich mich kenne, habe ich die Antwort vor der Nase und sehe es mal wieder nicht. :roll: :oops:

Könnt ihr mir vielleicht helfen?

Lieben Dank!
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niva
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#2

15.12.2014, 14:46

ohne jetzt nachzulesen, tippe ich mal auf § 14 UStG
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Pitt
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#3

15.12.2014, 14:52

@niva: Du liegst vollkommen richtig. Hier noch ein Link der OFD Niedersachen zum Thema Rechnung / Leistungsempfänger und sonstige Angaben: http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/ ... psmand=110
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#4

15.12.2014, 14:52

Danke. :wink2

Aber so ganz sicher bin ich mir nicht.

Zitat:

"(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers".

Das verstehe ich so, dass der Leistungsempfänger der Mandant ist, also der, der beraten und vertreten wurde. Das würde ich so nun sagen, wie seht ihr das?

In der Kanzlei, in der ich aktuell arbeite, soll ich die Rechnungen immer auf die RSV ausstellen und auf die Gegenseite, also auf den, der die anwaltlichen Kosten tragen soll. Aber so kenne ich das gar nicht und mein Chef sagte, es gäbe gar keine Vorschrift dafür, dass die Rechnung immer auf den Mandanten ausgestellt wird und wenn doch, solle ich ihm diese bitte zeigen.

Und ich will ja keinen Blödsinn erzählen. :oops:
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#5

15.12.2014, 14:59

Im UStG ist geregelt, dass der Leistungsempfänger in der Rechnung anzugeben ist. Die Probleme, die entstehen können, wenn man fälschlicherweise ggü. der Gegenseite oder der RS-Versicherung eine Rechnung erteilt (z. B. bei Vorsteuerabzugsberechtigung Mdt., vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Erstattung des Rechnungsbetrages durch Gegenseite oder RS-Versicherung) brauche ich Dir ja nicht zu erklären. Wenn Dein Chef es aber darauf ankommen lassen will, bei der nächsten Bp durch sein Finanzamt einen Rüffel zu bekommen, dann soll er es riskieren.
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#6

15.12.2014, 15:03

Danke dir, Pitt.

Uns hat man nämlich eingebläut, dass man eben immer auf den Mandant ausstellt, das hat man uns in der Schule heruntergebetet aber auch meine bisherigen Arbeitgeber waren da immer sehr hinterher. Das war quasi ein Mantra. "RE immer auf Mdt".

Nur, wenn ich was behaupte, muss ich es ja auch erklären können und das wollte ich mit der Vorschrift tun. Ich denke, dann habe ich den § 14 UStG auch richtig verstanden.
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#7

15.12.2014, 15:09

Hier noch ein Link der RA-Kammer Hamm, in dem noch mal auf die Abgrenzung zwischen Kostenrechnung (mit Rechnungsnummer) und Kostenberechnung (z. B. an RS-Versicherung) ohne Rechnungsnummer hingewiesen wird.
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ ... Itemid=292

Ich kenne das Problem, weil einer der RAe. hier auch immer wieder ankommt, dass ich eine Rechnung an die RS-Versicherung oder die Gegenseite ausstellen soll, weil das mit dem Mandanten so vereinbart worden sei. Den Unterschied zwischen Kostenrechnung und Kostenberechnung habe ich hier schon x-mal erklärt, ohne dass es was genutzt hat.
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#8

15.12.2014, 15:12

Danke nochmal! :)

Als ich sagte, ich kenne es so nicht, dass man Rechnungen auf die Person ausstellt, die die Rechnung zahlen soll, sagte mein Chef, das müsse man so machen, damit die Person (also die RSV oder die gegnerische Partei) das von der Steuer absetzen kann. ... Äh, ja... :roll:
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#9

15.12.2014, 15:27

:roll: Tolle Logik! Wie handhabt er das, wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist? Rechtsschutzversicherung erstattet dann doch generell nur die Netto-Gebühren. Weshalb sollte der Mandant die Umsatzsteuer auf die Gebühren bezahlen, wenn er keine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat, die er dem FA vorlegen könnte, um die Vorsteuer geltend machen zu können? Wenn die RS-Versicherungen dann mal Beträge kürzen oder die Gegenseite die Erstattung der RA-Gebühren doch verweigert oder in Insolvenz geht, wird wahrscheinlich fröhlich storniert und eine neue Rechnung erteilt.
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#10

15.12.2014, 15:31

Also ich soll bei Vorsteuerabzugsberechtigung immer eine Rechnung auf die Umsatzsteuer ausstellen, dass wir nur diese in Rechnung stellen, weil ja der Rest bspw. von der RSV oder der Gegenseite ausgeglichen wird.

Wenn irgendwas falsch ist, muss ich stornieren und neu ausstellen, das hast du richtig erkannt. Dementsprechend dick ist der Rechnungsordner. ;)
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