pauschale Abrechnung des Unterbevollmächtigten im KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ina1988
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#1

08.12.2014, 11:38

Guten Morgen,

ich wollte kurz eure Meinung einholen… weil ich so eine Konstellation noch nie hatte.

Sachverhalt: Wir vertreten den Kläger. Nach Einreichung der Klageschrift wird gegen die Beklagte zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Daher beantragten wir das Ruhen des Verfahrens. Nach einiger Zeit haben wir dann gegen die Beklagte zu 2 und 3 das Verfahren fortgesetzt. Es fand ein Gerichtstermin statt, wo wir einen Terminvertreter hinschickten. Da die Beklagten nicht zum Termin erschienen erging VU.

Nun meine Frage: Der Unterbevollmächtigte hat seine Gebühren pauschal mit ca. 300 € abgerechnet. Rechnungsempfänger sind wir (nicht unser Mandant). Ich würde nun folgenden Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht schicken wollen:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
0,5 TG Nr. 3105 VV RVG (liegt bei 325,00 €)
PTE
USt.

Die pauschale Berechnung des Terminvertreters lasse ich in diesem Fall doch raus oder muss ich diese mit aufführen? Evtl. dann so:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
pauschale Berechnung des Terminvertreters
PTE
USt.


Vielen Dank im Voraus.
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Mami1504
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#2

08.12.2014, 12:06

Ich habe gerade ähnliche Konstellation. Wir hatten auch TV und haben Gebührenteilung vereinbart und Sache gewonnen.

Mein KFA
Wir (Hauptbevollmächtigte)
1,3 VG 3100
P/T

Terminsvertreter
0,65 VG 3401
1,2 TG 3402
P/T
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Liesel
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#3

08.12.2014, 12:11

Die Gebühren des TV können im KfA nur mit beziffert werden, wenn dieser im Namen der Partei beauftragt wurde und die Rechnung an den Mandanten adressiert ist.

Ist eine Pauschale vereinbart, kann auch nur diese mit zur Festsetzung beantragt werden. Die Pauschale darf allerdings die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen.
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Helga
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#4

08.12.2014, 12:20

Hallo,-
ist die "interne" Abrechnung zwischen den RAs nicht egal? Das Gericht wird ja auch über eine eventuelle Gebührenteilung nicht informiert. Wobei hier dann natürlich die ganz normale Festsetzung des Hauptbevollmächtigten und des Terminvertreters erfolgt, der hier ja weniger als seine Terminsgebühr vom HB haben will.

Kann hier nicht die ganz normale Kostenfestsetzung für nur einen Anwalt eingereicht werden? Also die 1,3 VG und die TG für das VU, ohne den Vertreter zu erwähnen?
Oder ist es nicht besser, dass der Terminsvertreter für seine ganz normalen Gebühren einen KFA schickt zur Weiterleitung an das Gericht und Festsetzung?
ina1988
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#5

08.12.2014, 12:29

Aber die RG wurde an uns adressiert! Also kann ich sie doch theoretisch nicht mit aufnehmen, oder? Fällt dann keine TG an?????????
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NORTHERN DINO
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#6

08.12.2014, 13:04

Helga hat geschrieben: Kann hier nicht die ganz normale Kostenfestsetzung für nur einen Anwalt eingereicht werden? Also die 1,3 VG und die TG für das VU, ohne den Vertreter zu erwähnen?
Oder ist es nicht besser, dass der Terminsvertreter für seine ganz normalen Gebühren einen KFA schickt zur Weiterleitung an das Gericht und Festsetzung?
Kann nicht nur, wird bei uns immer, weil es dann nicht mehr gibt. Abmachungen zwischen RAen untereinander sind deren Sache. Festgesetzt werden nur die Kosten des HB.

Hierzu aus einem anderen Forum:

An sich ist es ganz einfach, wird aber von vielen Kanzleien immer noch falsch gemacht. Denn es gibt zwei Wege der Beauftragung eines UB, die sich wechselseitig ausschließen und - in der Praxis häufig "kombiniert werden". Wie die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – IV ZB 8/11 zeigt, entstehen die Terminsvertreter-Gebühren nach Nr. 3401 ff. VV RVG nur dann, wenn der Auftrag an den UB im Namen der Partei erfolgt. Folge ist, dass die Rechnung über die vollen Terminsvertreter-Gebühren auf die Partei ausgestellt werden muss. Folge ist weiterhin, dass alle auf Seiten des Terminsvertreters entstandenen Gebühren, also die 0,65 Verfahrensgebühr, die 1,3 Terminsgebühr und etwaige Vergleichsgebühr beim Terminsvertreter verbleiben. Er muss nichts an den PB abgeben, eine Gebührenteilungsabrede (so gen. unechte Gebührenteilung) wäre wettbewerbswidrig und damit nichtig wegen des in der BRAO normierten Verbots der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im Klageverfahren. (BGH 01.06.2006, I ZR 268/03, http://www.iww.de/rvgprof/archiv/termin ... ers-f22412)

Die Alternative ist der Auftrag im eigenen Namen, dann ist im Innenverhältnis jede Gebührenteilungs- oder Pauschalabrede möglich (so gen. unechte Gebührenteilung). Die Folge ist, dass keine Terminsvertreter-Gebühren anfallen, wie vom BGH in 2011 klargestellt. Es fallen also nur Gebühren eines Anwalts an, die Rechnung muss auf die Kanzlei des PB ausgestellt werden. Hier wird auch nichts "Fiktives" erspart, denn zu erstatten sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten.

Der PB verdient hier auch die TG über § 5 RVG, genau so, wie wenn er z.B. seinen Stationsreferendar oder einen angestellten RA zum Termin schickt; diese ist auch bei der Kostenfestsetzung anzusetzen.

Und nun kommt, in Folge von BGH aus 2011, der Denkfehler vieler Kanzleien. Sie vereinbaren erst "die übliche Gebührenteilung" oder "Teilung aller festsetzbaren Gebühren" (also unechte Teilung), lassen sich die Rechnung über die 50 % auf die Kanzlei ausstellen, und stellen dann fest, hoppla, für die Kostenfestsetzung brauch ich noch die TV-Rechnung auf die Partei. Wenn dann die 2. Rechnung ausgestellt wird, gegen die Regeln des Umsatzsteuergesetz, über Gebühren, die gar nicht angefallen sind, und die Rechnung eingereicht wird, haben beide RAe, wenn es durchgeht, einen Prozessbetrug begangen, bzw. der UB zumindest die Beihilfe zur Tat des PB. Dies, um im Innenverhältnis, bei hälftiger Teilung, je 0,325 Gebühren nicht zu "verschenken". Klarer Fall von "Gier frisst Hirn". Antwort der Kollegen, wenn man sie anruft, und darauf hinweist, dass es so nicht geht, häufig: "Das machen meine/unsere Damen".

Der oben zitierte Aufsatz von Hansens aus 2010 wie auch sein Kommentar aus 2011 zur BGH- Entscheidung in Anwaltsblatt 2011, 782 oder so, ist hierzu absolut lesenswert und informativ.


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#7

08.12.2014, 14:53

:thx :thx
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#8

08.12.2014, 15:58

Jetzt habe ich doch nochmal eine Frage! Sorry! Muss ich die Rechnung des Unterbevollmächtigten beifügen? Generell würde ich das jetzt nicht machen, weil es den Gegner ja auch nichts angeht. Oder sehe ich das falsch?
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Liesel
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#9

08.12.2014, 16:06

Da die Kosten des UBV nicht erstattungsfähig sind, mußt du die Rechnung auch nicht beigefügen.
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#10

08.12.2014, 16:08

Macht Sinn.... DANKE nochmal!!!
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