pauschale Abrechnung des Unterbevollmächtigten im KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
S.R.
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#11

09.10.2018, 11:01

Hallo Zusammen.
Ich habe ein ähnliches Problem und möchte mich vergewissern, ob ich das jetzt richtig verstanden habe:

Wir sind Beklagte und müssen die vollen Kosten des Verfahrens tragen.

Habe jetzt vom Gericht den KFA der Gegenseite zur Stellungnahme bekommen:

HB: 1,3 3100
- 0,65 Anrechnung Vorbm. 3 IV

Gebühren TV

TV: 0,65 3401
1,2 3104

Wenn ich das jetzt aus dem vorherigen Gespräch richtig verstanden habe, müsste der TV von der Partei beauftragt worden sein und es muss eine Rechnung auf den Namen des Gegners geben. Muss ich diese anfordern? Weil wenn dies nicht der Fall ist, können die Kosten des TV ja gar nicht beantragt werden.
Coco Lores
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#12

09.10.2018, 11:17

So habe ich das auch verstanden. Da hier die Kosten des TV festgesetzt werden sollen, müsste es eine Rechnung des TV an die Partei geben. Er bekommt dann die vollen Gebühren und schuldet dem PB nichts.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Pitt
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#13

09.10.2018, 11:34

Zu dem Thema gibt es im aktuellen RVGreport eine Entscheidung des LG Flensburg vom 12.03.2018, Az. 6 HKO 69/16. Da wird noch mal ausführlich dargelegt, dass der Terminsvertreter, der vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wird, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG als Erfüllungsgehilfe für den Prozessbevollmächtigten verdient. Darüber hinaus vereinbarte Kosten (ob nach RVG oder als individuell zwischen den Anwälten vereinbarte Terminspauschale) sind nicht erstattungsfähig, ebenso wenig kann der Prozessbevollmächtigte der im eigenen Namen einen Kollegen mit der Terminsvertretung beauftragt, diese Kosten bis zur Höhe "fiktiver Reisekosten, die ihm erspart geblieben sind" erstattet verlangen. Das funktioniert nicht.
Wird der Terminsvertreter dagegen vom Mdten. selbst beauftragt, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung eine auf den Mandanten lautende Rechnung beizufügen.
S.R.
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#14

09.10.2018, 11:45

Vielen Dank!
TipsyJersey
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#15

11.10.2018, 15:05

Ich sehe das anders... Wenn eine Erstattung von Reisekosten für den Hauptbevollmächtigten in Frage käme bzw. als notwendig erachtet werden, kann er die Kosten seines im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters maximal bis zur Höhe der ersparten Reisekosten erstattet verlangen, weil er sie auch im Rahmen der Vorbemerkung 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 670, 675 BGB, § 5 RVG vom Mandanten erstattet verlangen kann. So verstehe ich den Gesetzestext auch. Wir rechnen diese Kosten in diesem Sinne beim Mandanten ab und können dann auch diese Rechnung bei Gericht vorlegen, quasi als Nachweis, dass der Mandant damit belastet wurde.
Vgl. auch Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl., § 5, Rn. 29; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RVG-Kommentar, 20. Aufl., § 5 RVG, Rn. 14; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RVG-Kommentar, 20. Aufl., VV Vorbem. 7, Rn. 9, 11, 19, 21.
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