Abrechnung Erstberatung auf Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Chris0601
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#1

05.12.2014, 11:32

Hallo,

habe mal eine Anfängerfrage.

Wenn ich die Gebühr für eine Erstberatung abrechne und diese später zu 100 % auf die Geschäftsgebühr anrechne, wie mache ich das dann sauber mit der Umsatzsteuer bei zwei Kostennoten?

In der ersten Kostennote weise ich ja die USt gesondert aus und in der zweiten Kostennote rechne ich ja nur die - sagen wir mal - 190,00 € ohne Ust aus der Kostennote 1 auf die Geschäftsgebühr an. Der Mandant zahlt dann ja ca. 20 € Ust auf die erste Kostennote und die Ust auf die zweite Kostennote. Würde ich direkt nur mit der zweiten Kostennote abrechnen würde ja gar keine Ust für die 1 Kostennote anfallen oder? Der Mandant wäre dann um 20 € entlastet.

Gruß
Chris
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Liesel
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#2

05.12.2014, 11:51

"Der Mandant wäre dann um 20 € entlastet."

Wie kommst du denn darauf? :kopfkratz

Du ziehst bei der 2. Rechnung die Nettozahlung des Mandanten vor Berechnung der MwSt ab.
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trietschi
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#3

05.12.2014, 11:57

du musst die komplette rechnung in abzug bringen
so machen wir das:

erstberatung
gg
zwischensumme
ust
zwischensumme
abzgl. bereits geleisteter zahlung aus Rechnung vom ... in höhe von ... netto zzgl. 19,0 % ust in höhe von ...
gesamtbetrag


:wink1
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#4

05.12.2014, 12:22

@trietschi: Und was machst du dann mit der 1. Rechnung? Du hast bei der Variante einen zu hohen MwSt-Ausweis.
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#5

05.12.2014, 12:40

Ich hab auch noch eine Variante beizusteuern:

erste Kostennote (Vorschuss)
VG € 100,00
PTU € 20,00
netto € 120,00
19 % USt aus € 120,00 € 22,80
brutto € 142,80


zweite KN
VG € 100,00
TG € 80,00
PTU € 20,00
netto € 200,00
abzgl. netto aus KN 1 € - 120,00
Rest netto € 80,00
19 % Ust aus € 80 € 15,20
brutto € 95,20

Insgesamt hatten wir hier Netto-RA-Gebühren von € 200,00 und wir haben insgesamt € 38,00 USt in Rechnung gestellt. Nix ist doppelt.

Allerdings arbeite ich händisch und bin damit nicht an ein RA-Programm gebunden bei der Gestaltung meiner Rechnungen
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
Chris0601
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#6

05.12.2014, 12:58

Liesel hat geschrieben:"Der Mandant wäre dann um 20 € entlastet."

Wie kommst du denn darauf? :kopfkratz

Du ziehst bei der 2. Rechnung die Nettozahlung des Mandanten vor Berechnung der MwSt ab.

Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler.

Aber wenn ich nur die zweite Rechnung stellen würde - also direkt die Beratungsgebühr zu 100 % auf die GG anrechne, zahlt der Mandant doch nur die Ust auf die verbleibende Geschäftsgebühr. (Pauschale kann man ja hier außer acht lassen, die wird ja nicht zweimal berechnet).

Um es mal konkret zu machen:

Sagen wir Erstberatung 100 € und GG 200 € - USt nur geschätzt ;)

Also zahlt der Mandant bei zwei Rechnungen auf die erste Rechnung 20 € Ust - und auf die zweite Rechnung (GG unter Anrechnung = 100) ebenfalls 20 €.

Wenn ich aber gleich nur die zweite Rechnung stelle, dann zahlt der Mandant nur einmal 20 € USt.

Und uns ist ja eigentlich daran gelegen den Mandanten nicht unnötig mit Steuern zu belasten, davon haben wir nichts und der Mandant auch nichts.
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#7

05.12.2014, 13:01

Wenn ihr die erste Rechnung nicht schreibt, dann hat der Mandant die MwSt aus der GeschG von 200,00 Euro zu zahlen. Du mußt doch dann die BerH-Gebühr nicht in Abzug bringen.
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Chris0601
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#8

05.12.2014, 13:45

OK Denkfehler - Danke!
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