Hallo liebe Forengemeinde,
nach meiner Elternzeit bereitet mir eine Unfallsache, in der ich einen KfA stellen soll, Kopfzerbrechen. Vielleicht denke ich auch einfach nur zu kompliziert... Folgender Sachverhalt:
- Klage an das LG hinsichtlich des Schadensersatzes in Höhe von 15.000,00 € sowie der vorgerichtlichen Kosten von 1.000,00 €
- Einen Tag nach Klageeinreichung (somit vor Zustellung der Klage) Zahlungseingang der gegnerischen Haftpflicht v. 12.000,00 €
- Am gleichen Tag wird von uns die Klage in Höhe eines Betrages von 12.000,00 € zurückgenommen, bezüglich des Restbetrages von 3.000,00 € sowie der vorgerichtlichen Kosten von 1.000,00 € Verweisungsantrag an das jetzt zuständige AG gestellt.
- Nach der Abgabe an das AG zahlt die gegnerische Haftpflicht die weiteren 3.000,00 € sowie die 1.000,00 € vorgerichtlichen Kosten.
- Wir erklären den Rechtsstreit anschließend für erledigt und beantragen, den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Das AG erlässt daraufhin folgenden Beschluss:
...werden die Kosten wie folgt verteiligt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 08.04. 15.000,00 €
danach 3.000,00 €.
Ich bin ratlos...
Kostenfestsetzungsantrag Unfallsache
- Vorzimmerkeule
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Liebe Grüße, Manu
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Es wäre schön zu wissen, was genau Dich ratlos macht. Du meldest normal die Klägerkosten an, die einseitig festzusetzen sind gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Noch sehe ich da keine Besonderheit.
~ Grüßle ~
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Ups... Sorry
Der Satz "Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt." macht mich irgendwie stutzig... Kann ich die Verfahrensgebühr jetzt gar nicht festsetzen lassen?
Kann ich die 1,3 nach 3100 nun aus dem Wert 15.000,00 € nehmen oder muss ich diese staffeln?
Der Satz "Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt." macht mich irgendwie stutzig... Kann ich die Verfahrensgebühr jetzt gar nicht festsetzen lassen?
Kann ich die 1,3 nach 3100 nun aus dem Wert 15.000,00 € nehmen oder muss ich diese staffeln?
Liebe Grüße, Manu
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Die KGE lautet: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers (also eure Kosten) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu erstatten. Damit könnt ihr eure verauslagten Gerichtskosten und die RA-Kosten festsetzen lassen. Der Rest berührt euch gar nicht. Da, wie ich das sehe, nur die VG angefallen ist, berechnet ihr diese nach dem höchsten Streitwert, denn die VG entsteht ja immer nach dem höchsten angefallenen Wert. Zu staffeln ist da nix, eine Gebühr kann grundsätzlich nicht gestaffelt werden.
~ Grüßle ~
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- Vorzimmerkeule
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Habe mich wohl sehr irritierten lassen von den "außergerichtlichen Kosten"...
Danke für die schnelle Hife!
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Liebe Grüße, Manu