Altes oder neues Gebührenrecht - wie anrechnen usw usw
Verfasst: 04.12.2014, 19:01
Hallo,
mein Abrechnungsproblem ist etwas komplizierter und hat sowohl mit der neuen als auch mit der alten Regelung des RVG zu tun. Hier der kurze Aufriss der Angelegenheit:
1. Mandantin wird am 06.07.2012 gekündigt. Wir schreiben am gleichen Tag den Arbeitgeber an und weisen die Kündigung zurück => 1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG a. F., Gegenstandswert 3 Monatsgehälter = € 26.250,00
2. 17.07.2012 erheben wir Klage zum Arbeitsgericht => 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG Gegenstandswert = € 26.250,00
3. 03.01.2013 Klageerweiterung bzgl. rückständigem Lohn, weitere € 26.250,00 (insgesamt € 52.500,00)
nach dem 01.07.2013
4. 28.10.2013 Klageerweiterung wegen einer erneuten Kündigung, weiterer Gegenstandswert € 26.250,00
5. 06.12.2013 Zurückweisung einer erneuten Kündigung => 1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG n. F., Gegenstandswert 3 Monatsgehälter = € 26.250,00
6. 17.12.2013 Klageerweiterung wegen erneuter Kündigung, weiterer Gegenstandswert € 26.250,00
7. 09.04.2014 Klageerweiterung wegen erneuter Kündigung, weiterer Gegenstandswert € 26.250,00
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Das Gericht hat den Streitwert für das Verfahen auf € 166.250,00 und den Gegenstandswert für den Vergleich auf € 510.000,00 festgesetzt.
Nun zur Abrechnung:
Die beiden außergerichtlichen Tätigkeiten (Nr. 1 und 5.) stellen sich als jeweils gesonderte Aufträge dar und sind somit jeweils gesondert mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen.
Nun zum gerichtilchen Verfahren:
Vor dem 01.08.2013 sind insgesamt € 52.500,00 rechtshängig geworden. Somit würden aus aus diesem Streitwert auch insgesamt 3,5 Gebühren (1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins- und 1,0 Vergleichsgebühr) anfallen. Hiervon wäre auch eine 0,65 Gebühr aus dem vorgerichtlichen Verfahren (2300 VV RVG) in Abzug zu bringen.
Nach dem 01.08.2013 sind insgesamt € 113.750,00 rechtshängig geworden. Somit würden aus aus diesem Streitwert auch insgesamt 3,5 Gebühren (1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins- und 1,0 Vergleichsgebühr) anfallen. Hiervon wäre auch eine 0,65 Gebühr aus dem vorgerichtlichen Verfahren (2300 VV RVG) in Abzug zu bringen.
Das wäre aber aus meiner Sicht nur der Fall, wenn die außergerichtlichen Verfahren nicht durch die Klageerweiterung miteinander verbunden wären. Der doppelte Abzug der vorgerichtlichen Gebühren in Höhe von 0,65 gemäß Nr. 2300 VV RVG kann aus meiner Sicht nur einmal erfolgen.
Ich würde daher wie folgt abrechnen:
1. Kündigung:
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG a. F. aus € 26.250 € 985,40
5. Kündigung:
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG n. F. aus € 26.250 € 1.121,90
Bezüglich der Kosten im Klageverfahren würde ich folgende Berechnung vorschlagen:
Zunächst sind die Gebühren nach altem Recht zu ermitteln:
3,5 Gebühren (siehe oben) aus € 52.500 € 3.930,50
abzüglich 0,65 € 492,70
Gesamt € 3.437,80
Dann sind bezüglich des gleichen Streitwerts die Gebühren nach neuem Recht zu ermitteln:
3,5 Gebühren (siehe oben) aus € 52.500 € 4.368,00
abzüglich 0,65 € 560,95
Gesamt € 3.807,05
Bezüglich der beiden Gesamtsummen ist dann die Differenz zu bilden = € 369,25, die dann am Ende der Gesamtrechnung in Abzug zu bringen ist, so dass ich wie folgt endabrechnen würde:
1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 n. F. aus € 166.250,00 € 2.395,90
abzüglich 0,65 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus € 52.500 € 560,95
1,2 Terminsgebühr aus € 166.250,00 € 2.211,60
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus € 343.750,00 € 2.090,40
1,0 Vergleichsgebühr aus € 166.250,00 € 1.843,00
1,5 Vergleichsgebühr aus € 343.750,00 € 3.919,50
abzüglich der oben gebildeten Differenz € 369,25
Summe € 11.530,20
Nun stellt sich die Frage, ob Ihr genauso abrechnen würdet oder ob man auf den ersten Auftrag abzustellen hat, dass hier ein einheitlicher Auftrag vorliegt und somit nach alter Rechtslage abzurechnen ist.
Sollte dem nicht so sein, so ist wohl entsprechend der Aufträge zu differenzieren. Hier stellt sich dann die Frage, ob so abzurechnen ist, wie oben dargestellt oder doch ganz anders .
Vielen Dank für Eure Hilfe
Yeto
mein Abrechnungsproblem ist etwas komplizierter und hat sowohl mit der neuen als auch mit der alten Regelung des RVG zu tun. Hier der kurze Aufriss der Angelegenheit:
1. Mandantin wird am 06.07.2012 gekündigt. Wir schreiben am gleichen Tag den Arbeitgeber an und weisen die Kündigung zurück => 1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG a. F., Gegenstandswert 3 Monatsgehälter = € 26.250,00
2. 17.07.2012 erheben wir Klage zum Arbeitsgericht => 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG Gegenstandswert = € 26.250,00
3. 03.01.2013 Klageerweiterung bzgl. rückständigem Lohn, weitere € 26.250,00 (insgesamt € 52.500,00)
nach dem 01.07.2013
4. 28.10.2013 Klageerweiterung wegen einer erneuten Kündigung, weiterer Gegenstandswert € 26.250,00
5. 06.12.2013 Zurückweisung einer erneuten Kündigung => 1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG n. F., Gegenstandswert 3 Monatsgehälter = € 26.250,00
6. 17.12.2013 Klageerweiterung wegen erneuter Kündigung, weiterer Gegenstandswert € 26.250,00
7. 09.04.2014 Klageerweiterung wegen erneuter Kündigung, weiterer Gegenstandswert € 26.250,00
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Das Gericht hat den Streitwert für das Verfahen auf € 166.250,00 und den Gegenstandswert für den Vergleich auf € 510.000,00 festgesetzt.
Nun zur Abrechnung:
Die beiden außergerichtlichen Tätigkeiten (Nr. 1 und 5.) stellen sich als jeweils gesonderte Aufträge dar und sind somit jeweils gesondert mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen.
Nun zum gerichtilchen Verfahren:
Vor dem 01.08.2013 sind insgesamt € 52.500,00 rechtshängig geworden. Somit würden aus aus diesem Streitwert auch insgesamt 3,5 Gebühren (1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins- und 1,0 Vergleichsgebühr) anfallen. Hiervon wäre auch eine 0,65 Gebühr aus dem vorgerichtlichen Verfahren (2300 VV RVG) in Abzug zu bringen.
Nach dem 01.08.2013 sind insgesamt € 113.750,00 rechtshängig geworden. Somit würden aus aus diesem Streitwert auch insgesamt 3,5 Gebühren (1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins- und 1,0 Vergleichsgebühr) anfallen. Hiervon wäre auch eine 0,65 Gebühr aus dem vorgerichtlichen Verfahren (2300 VV RVG) in Abzug zu bringen.
Das wäre aber aus meiner Sicht nur der Fall, wenn die außergerichtlichen Verfahren nicht durch die Klageerweiterung miteinander verbunden wären. Der doppelte Abzug der vorgerichtlichen Gebühren in Höhe von 0,65 gemäß Nr. 2300 VV RVG kann aus meiner Sicht nur einmal erfolgen.
Ich würde daher wie folgt abrechnen:
1. Kündigung:
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG a. F. aus € 26.250 € 985,40
5. Kündigung:
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG n. F. aus € 26.250 € 1.121,90
Bezüglich der Kosten im Klageverfahren würde ich folgende Berechnung vorschlagen:
Zunächst sind die Gebühren nach altem Recht zu ermitteln:
3,5 Gebühren (siehe oben) aus € 52.500 € 3.930,50
abzüglich 0,65 € 492,70
Gesamt € 3.437,80
Dann sind bezüglich des gleichen Streitwerts die Gebühren nach neuem Recht zu ermitteln:
3,5 Gebühren (siehe oben) aus € 52.500 € 4.368,00
abzüglich 0,65 € 560,95
Gesamt € 3.807,05
Bezüglich der beiden Gesamtsummen ist dann die Differenz zu bilden = € 369,25, die dann am Ende der Gesamtrechnung in Abzug zu bringen ist, so dass ich wie folgt endabrechnen würde:
1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 n. F. aus € 166.250,00 € 2.395,90
abzüglich 0,65 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus € 52.500 € 560,95
1,2 Terminsgebühr aus € 166.250,00 € 2.211,60
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus € 343.750,00 € 2.090,40
1,0 Vergleichsgebühr aus € 166.250,00 € 1.843,00
1,5 Vergleichsgebühr aus € 343.750,00 € 3.919,50
abzüglich der oben gebildeten Differenz € 369,25
Summe € 11.530,20
Nun stellt sich die Frage, ob Ihr genauso abrechnen würdet oder ob man auf den ersten Auftrag abzustellen hat, dass hier ein einheitlicher Auftrag vorliegt und somit nach alter Rechtslage abzurechnen ist.
Sollte dem nicht so sein, so ist wohl entsprechend der Aufträge zu differenzieren. Hier stellt sich dann die Frage, ob so abzurechnen ist, wie oben dargestellt oder doch ganz anders .
Vielen Dank für Eure Hilfe
Yeto