Neues RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Charlie90
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2014, 09:00
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

04.12.2014, 09:25

Ich glaube, ich hab ein Problem.

Wir haben unseren Mandanten außergerichtlich vertreten, Auftragserteileung am 11.06.2013. Wir haben ein Schreiben an die Gegenseite geschickt, die haben sodann Klage eingereicht. Es ging hinund her. 1. Instanz für uns. Gegner reicht Berufung ein, weil er ein Fehler allerdings gemacht hat und Wiedereinsetzung abgelaufen ist, Berufung auch für uns.

Dann kam der KfA. Ich habe nach dem neuen Recht alles abgerechnet. Von der Rechtspflegerin kam dahingehend keine Beanstandung. Der gegn. Anwalt meckert allerdings wegen unserer Anrechnung rum. Wir haben für die außergerichtliche Tätigkeit eine 0,5 GG 2300 abrechnet, statt ne 1,3 GG. Steht ja auch nirgendwo, dass man ne 1,3 abrechnen MUSS. Der gegn. Anwalt ist aber der Meinung das ne 1,3 in Ansatz gebracht werden muss, damit logischerweise die Anrechnung höher ausfällt und sein Mandant "weniger" zahlen muss. Ich hab nun ne erneute Stellungnahme ans Gericht gefertigt mit dem außerg. Schreiben von uns und unserer Rechnung (nach neuem RVG). Kann er das jetzt auch noch beanstanden? Wenn er das schon nich im Kfa gemacht hat, da hab ich auch alles nach neuem Recht ab- und angerechnet.

Ich hoffe, dass es einigermaßen verständlich ist und mir jehamnd helfen kann. MIr geht das nich ausm Kopf.. Hab schon Bauchschmerzen

Vielen Dank schonmal :)
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#2

04.12.2014, 09:31

Also wenn ihr nur eine 0,5 GG abgerechnet habt, dann könnte für das Gerichtsverfahren i. H. v. 0,25 angerechnet werden. Allerdings muss ja nur angerechnet werden, wenn eine Alternative des § 15 a Abs. 2 RVG erfüllt ist. Zu dem Thema gibt es hier im Forum massig Threads.

Im Übrigen müsste, wenn denn überhaupt angerechnet werden muss, die GG aus der alten Tabelle angerechnet werden, denn der Auftrag wurde euch vor Inkrafttreten der neuen Tabelle erteilt...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Charlie90
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2014, 09:00
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

04.12.2014, 09:33

Angerechnet haben wir ja mit ner 0,25 GG deswegen meckert er ja.
Also heißt das, er kann weiter rummeckern, weil das neue genommen wurde? Obwohl er das nich im KfA beanstandet hat?

Ja ich bin neu hier, ich kenn mich leider noch nich aus hier, deswegen
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#4

04.12.2014, 09:40

Wenn ihr angerechnet habt, dann gibt es nichts zu meckern. Es liegt ja im billigen Ermessen des Anwalts, in welcher Höhe er eine Geschäftsgebühr verlangt und der Rahmen liegt nunmal bei 0,5 bis 2,5. Wenn dein Anwalt der Meinung ist, dass seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 0,5 GG abzurechnen ist, dann ist das so. Meckern könnte er tatsächlich nur, dass neue Gebühren genommen wurden, obwohl die alten hätten genommen werden müssen.

Mal kurz zum Verständnis...in welchem Verfahrensstadium meckert er denn gerade rum?! Ist das Kostenfestsetzungsverfahren schon durch und liegt ein Beschluss vor?!
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#5

04.12.2014, 09:45

was steht denn im Urteil zur Geschäftsgebühr? oder hat die Gegenseite die Geschäftsgebühr schon gezahlt?
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Charlie90
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2014, 09:00
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

04.12.2014, 09:52

Ich hab den KfA nach der 1. Instanz gemacht schon, da ging es dann aber weiter in die 2. also wurde über den KfA nicht entschieden.
Nachdem die 2. zu Ende war, habe ich einen neuen KfA gem,acht, wo ich nachm alren Recht angerechnet wurde.
Die Rechtspflegerin hatte dann wohl angerufen und uns auf unseren ersten KfA hingeweisen, uns das wir den neuen bzgl. der 1. zurücknehmen sollen. Problem ist, dass geschah alles in meinem Urlaub hätte ich das alles gesehn hätte ich ja die korrekte anrechnung im neuen KfA gelesen und hätte dementsprechend reagiert. Ja mein Chef hat den neuen zurückgenommen und bzgl. der 1. auf den altern verwiesen. Und dann fing das gemeckere vond em gegn. Anwalt los.

Also entcshieden wurde vom Gericht noch nichts, kein Beschluss oder so

Theoretisch wäre es mir egal, aber ich seit Tagen pflaumt mich mein Chef an. Und ich hab langsam kein nerv mehr zu. Ich kann nicht IMMEr ALLES richtig machen.. Die Anwalte sind zu verpflichtet das zu prüfen, dann machen Sie es nicht, weil se keine Zeit haben oder sonstiges und jetz bin ich ich die angearschte. Klar ich hätte drauf achten müssen, keine Frage, dafür bin ich ReNo, aber irgendwo hört es auf, wenn er dann einfach zurücknimmt und nich richtig nachguckt bei den Gebührensätzen, da wäre es ihm auch aufgefallen
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

04.12.2014, 10:07

Wenn ich das richtig verstehe seid Ihr Beklagtenvertreter. Wie kommt Ihr überhaupt darauf, anzurechnen? Es ist ja sicher nicht tituliert, dass die Gegenseite Eure Geschäftsgebühr (die übrigens nach altem Recht entstanden ist, wie bereits in #2 beschrieben) zahlen muss.
Charlie90
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2014, 09:00
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

04.12.2014, 10:12

Im Urteil steht nix zur Geschäftsgebühr.

Naja anrechnen, weil Mandant gezahlt hat?! Oder wie meinst du das?
Nein, tituliert ist die nicht... Ach man.. Ich krieg ne Krise
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#9

04.12.2014, 10:20

Wenn die GG nicht tituliert ist und auch vom Gegner nicht gezahlt wurde, dann muss auch nicht angerechnet werden, siehe § 15 a Abs. 2 RVG! Das betrifft aber nur das Verhältnis ihr gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten.

Letztlich muss dann eine Anrechnung nur in der Abrechnung gegenüber eurem Mandanten erfolgen...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Charlie90
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2014, 09:00
Beruf: RA-Fachangestellte

#10

04.12.2014, 10:28

Dann meckert der ja nochmehr rum, wenn gar nich angerechnet wird :D Aber ich versteh das gar nich, bin aufn schlauch. Vom Gegener gezahlt? Wieso das? Der Mandant mss doch zahlen?!

Also als mein Chef mit der zuständigen Rechtspflegerin gesprochen hatte, hatte diese sogar gesagt, dass die Anrechnung nach altem RVG falsch is, und wir nachm neuen anrechnen sollen. Ich bin nun komplett verwirrt... Am besten warte ich einfach mal ab.. Sonst mach ich hier alle verrückt und mich noch mehr
Antworten