Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 106 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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buffanieX
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#1

25.11.2014, 10:16

Ich bräuchte mal wieder Hilfe in Sachen Kostenfestsetzungsantrag. Folgender Sachverhalt:

Wir haben Klage eingereicht. Die Gegenseite hat hierauf erwidert. Daraufhin haben wir nochmals vorgetragen. Dann hat das Gericht einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vorgeschlagen. Dieser wurde von beiden Seiten angenommen. Es gab dann einen Beschluss wie folgt:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger € ....
2. Damit sind sämtlich streitgegenständliche Ansprüche abgegolten.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 4.960,60 festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

Nun soll ich einen Kostenfestsetzungsantrag machen. Passt das so? Oder bekomm ich die Einigungsgebühr hier nicht?

KOSTENFESTSETZUNGSANTRAG GEMÄß § 106 ZPO

Gerichtlicher Streitwert: € 4.960,60

1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG €
1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG €
Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV RVG €
Handelsregisterauszüge €
Zwischensumme (netto) €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG €
Insgesamt (brutto) €

Danke für Eure Antworten.
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Liesel
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#2

25.11.2014, 10:17

Und die TG?
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buffanieX
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#3

25.11.2014, 10:20

Es gab kein Termin. Und mit der Gegenseite wurde auch nicht telefoniert...
sansibar
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#4

25.11.2014, 10:21

Bei Vergleichen nach 278 VI fällt die TG trotzdem an!
Grüße - sansibar
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buffanieX
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#5

25.11.2014, 10:25

Dachte ich auch, ich habe aber im Internet ein bisschen recherchiert und das hier gefunden:

Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit jedoch darauf, gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz anzunehmen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nicht. Die Terminsgebühr kann aber auch hier durch außergerichtliche Vergleichsgespräche ausgelöst werden.

Dann wohl doch nicht? :?
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#6

25.11.2014, 10:31

3104 Abs. 1 Nr. 1:

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

Ich gehe mal davon aus, daß deine Ausführungen die Protokollierung von nicht anhängigen Ansprüchen betrifft. Das ergibt sich aus Abs. 3:

Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
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#7

25.11.2014, 10:43

Ok gut möglich. :thx

Dann mach ich das mal so, in der Hoffnung dass der Chef damit einverstanden ist und nicht wieder 1000 Fragen stellt :D :

1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG €
1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG €
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG €
Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV RVG €
Handelsregisterauszüge €
Zwischensumme (netto) €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG €
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#8

25.11.2014, 11:20

In welchem Stadium sind den Kosten für HR-Auszüge entstanden? Ansonsten stimme ich dem KFA zu.
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