Hallo, habe mal kurz eine Frage!
Wir hatten für unseren Mandanten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. (Wir sind Kläger). Im KFA hatten wir damals die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG hinzugenommen. Nun hatte sich der Beklagte nicht an die Vereinbarung gehalten. Wir hatten dann einen ZV-Antrag gestellt. Danach einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek. Jetzt meldete sich der Schuldner und wollte einen weiteren Vergleich schließen, den unsere Mandantschaft zugstimmt hat. Kann ich nun in meiner Endabrechnung die Nr. 1003 VV RVG erneut abrechnen, also 2-Mal abrechnen? Da es ja um die gleiche Forderung geht würde ich eher sagen, dass es nicht geht. Aber ich wollte mir lieber noch eine zweite Meinung einholen.
Vielen Dank im Voraus!
Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 2-mal abrechnen?
- Tine Dea
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Wenn ich dich richtig verstehe, dann hat sich der Schuldner auf Grund der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, also im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei euch gemeldet und eine Ratenzahlung vereinbart. Ich denke, dass man hier zur 0,3 VG nach Nr. 3309 die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG i. V. m. § 31 b RVG in Ansatz bringen kann, denn das Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit. Aber eben ausgehend davon, dass er sich im Rahmen der ZV bei euch gemeldet hat...
Bu toil leam a dhol gu Alba
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- Mami1504
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also ich würde eine 1,0 Einigungsgebühr nehmen, da der Antrag ja vom Gericht geprüft wird. und somit das Gericht in das ZV Verfahren involviert ist. oder? Bei normalen ZV Verfahren die über den GVZ laufen eine 1,5 und bei Pfüb oder dieser Sache 1,0. Bin mir aber nicht sicher
- niva
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wenn die ZV-Maßnahme bereits abgeschlossen ist, dann kriegst du die 1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG. wenn die ZV noch läuft, ist ja ein Verfahren anhängig, also 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG.
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Nein, auch da ist zwischenzeitlich klargestellt, dass diese Maßnahmen gerichtlichen ZV-Maßnahmen gleich stehen, also auch nur 1,0.Bei normalen ZV Verfahren die über den GVZ laufen eine 1,5
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