Streitwert Erbrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Muschel
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#1

17.11.2014, 14:05

Hallo,
ich habe hier eine umfangreiche Akte auf den Tisch liegen (Erbrecht).

Wir haben für unsere Mandantin Klage auf Auskunft, Feststellung und Herausgabe gestellt (vorl. GW: 25.000,00 €)
Der GW wurde vorläufig auch vom Gericht so festgesetzt.

Jetzt soll ich überprüfen ob man eventuell einen höheren Wert festsetzen lassen kann.

Nach ewigen hin und her wurde nun ein Vergleich geschlossen der besagt:

1. Nachlasswert wird auf 71.568,35 Euro festgesetzt
2. Unsere Mandantin erhält Bestattungskosten i.H.v. 3.295,29 €
3. Unsere Mandantin zahlt an Bekl. einen Betrag v. 7.445,17 € (Pflichtteil)

Ich habe gelesen, dass man als Anhaltspunkt für den Wert des Auskunftsverlangens 25 % vom Nachlasswert nimmt. Wäre in dem Fall 17.892,09 €

Addiere ich jetzt noch den Betrag der Bestattungskosten hinzu kommt man auf 21.187,34 €

Punkt 3. des Vergleiches ist ein Vergleichsmehrwert. Die Gegenseite ging davon aus, dass ihre Mandantin 1/8 als Pflichtteil bekommt (eigentlich wäre 1/4 korrekt gewesen wegen Zugewinnausgleichsansprüche). Der GW des Mehrwertes sind dann die 7.445,17 €????

Meine Chefin möchte jetzt wissen, ob man den Streitwert bei Gericht höher festsetzen lassen kann als auf 25.000,00 € zzgl. des Vergleichsmehrwertes? Ich mache Erbrecht fast gar nicht und bin da etwas überfragt. Kann man den gesamten Nachlasswert als GW nehmen?
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niva
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#2

17.11.2014, 14:38

wenn ihr auf den Pflichtteil geklagt habt, dann habt ihr ja nicht den gesamten Nachlass eingeklagt und dann kann ja nur der Pflichtteilt der Wert sein.

der vorläufige Wert von 25.000 € kam dadurch zu stande, dass eine Klageforderung beziffert werden muss und dafür wird ja nicht der Wert der Auskunftsstufe, sondern der der Leistungsstufe zugrunde gelegt und da ihr ja auf Auskunft klagt, weil ihr eben nicht wisst, wie hoch die Leistungsstufe dann sein wird, wird hier geschätzt. daher ist das auch nur ein vorläufiger Wert, der dann nach Abschluss des Verfahrens endgültig festgesetzt wird (und der kann dann auch geringer sein). der geschätzte Wert wird nur dann angenommen, wenn du z.b. eine steckengebliebene Stufenklage hast.

ich blicke bei dem Vergleich jetzt allerdings nicht ganz durch. ihr klagt für euren Mdt auf Auskunft und der Mdt wird zur Zahlung verurteilt? und wie kommt beim Mehrwert 7.445,17 € raus, wenn das doch der eingeklagte Pflichtteil ist? ist dein Sachverhalt so richtig oder steh ich hier auf dem Schlauch?
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Muschel
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#3

17.11.2014, 15:28

Alles, ich versuch das mal zusammen zu kriegen. Unsere Mandantin ist Alleinerbin und hat nach dem Tod ihres Vater 65000 € bekommen. Die Gegenseite macht Pflichtteil für die jetzige Ehefrau des Verstorbenen geltend. Unsere Mandantin war der Meinung sie hätte zu wenig bekommen und wollte daher Auskunft über das Endvermögen. Darüber haben wir geklagt, wo dann rauskam, das unsere Mandantin noch 3.295 bekommen muss. Die Gegenseite die ihre Pflichtteilsansprüche nicht eingeklagt hat, wollte diesen mit im Vergleich aufnehmen. Daher muss unsere Mdt. zahlen und alle Ansprüche sind erledigt. War das irgendwie verständlich? Das ist nen Riesenordner, das kurz zusammen zu fassen ist nicht so leicht.
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#4

17.11.2014, 15:53

wenn eure Mandantin Alleinerbin ist, warum klagt die dann auf Auskunft über ein Endvermögen? :kopfkratz ich kenne es nur so, dass derjenige der den Pflichtteil verlangt auf Auskunft klagt, damit er seinen Pflichtteil geltend machen kann. wenn eure Mandantin aber Alleinerbin ist, ist sie doch diejenige die Auskunft hat bzw erteilen muss. :kopfkratz

naja, letztendlich dürfte das für deine Abrechnung nicht ganz so wichtig sein. :pfeif du hast den bezifferten Leistungsantrag für die VG usw. und wenn der Pflichtteil nur im Wege des Mehrvergleichs geltend gemacht wurde, dann wird ist das dein Mehrwert für den Vergleich.
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#5

17.11.2014, 16:03

Sie wollte Auskunft da im Kontoauszug der ihr vorlag noch Abbuchungen vom Konto des Verstorbenen getätigt wurden als er tot war und bevor unsere Mandantin das Geld hätte und der Hausrat auch nicht beziffert wurde.

Also wollte ich Streitwert Festsetzung beantragen und dazu beantragen den Mehrvergleich auf 7.445 € festzusetzen? :pfeif :?
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#6

17.11.2014, 16:22

so gibt das jetzt Sinn. dann würde ich sogar davon ausgehen, dass der Wert der Abbuchungen, die sich aus den Kontoauszügen ergeben haben, dein Streitwert ist. wenn die natürlich 25.000 € betragen haben, dann ist das gem. § 44 GKG dein Wert.

wenn du Streitwertfestsetzung beantragst, musst du keinen Wert angeben, da reicht einfach "wird Streitwertfestsetzung beantragt."
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#7

17.11.2014, 16:38

Super, vielen Dank! :D
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#8

18.11.2014, 10:16

Habe mir die Akte/Ordner jetzt nochmal angeschaut und doch noch Fragen.... :pfeif

Unsere Mandantin war Alleinerbin und das Konto der Verstorbenen wurde stillgelegt. Als sie den Erbschein hatte bekam unsere Mandantin auch das Guthaben (66.151,69 €).

Unser Mandantin hatte aber gar keine Vermögensauskunft über andere Gegenstände, die sich im Besitz des Verstorbenen befanden und ob es nicht noch irgendwelche anderen Konten gab......Daher reichten wir Auskunftsklage ein mit einen vorl. Gegenstandswert von 25.000,00 €.

Irgendwann haben die Nachkommen eine Auflistung gemacht, allerdings nicht vollständig (es fehlten nach wie vor Haushaltsgegenstände, Schmuck etc.). Um die Sache aber zum Abschluss zu bringen, hat man sich darauf geeinigt, dass der Nachlasswert 71.568,35 € beträgt.

Wenn ich jetzt nur den Differenzwert von 71.568,35 - 66.151,69 € nehme, kommt ja kein doller SW raus.

Abgerechnet werden soll mit der RSV, da Kostenanträge nicht gestellt werden. In einem Telefonat mit der Gegenseite haben wir erfahren, dass der RA 80.000,00 € als SW angesetzt hat (begründen konnte er dieses aber nicht).

Ich muss den SW gegenüber der RSV ja begründen. Gibt es da irgendwelche Anhaltspunkte, also z.B. unserer Mdt. hätte mehr zugestanden, aber um die Sache zu beenden hat sie auf weitere Aufstellung (Bezifferung des Vermögens im Haushalt) verzichtet.

Mal ein Beispiel damit ihr mich auch versteht :lol: :lol:

Wir gegen Beispielsweise von einem Gesamtvermögen von 100.000,00 € aus (Kontostand zzgl. diverser Haushaltsgegenstände, Schmuck etc.). Wenn das mit den 25 % stimmt als Berechnung des GW für die Auskunftsklage wären das 25.000,00 € (welche auch vorläufig so festgesetzt wurde). Wie sieht das aber mit den Stufenanträgen aus (Feststellung Erbrecht und Herausgabe)? Sind die Streitwerterhöhend? :oops:

Es wurden nun ja auch die Ansprüche der Gegenseite mit verglichen (1/8 Pflichtteil), also von 71.568,35 € wären das 8.946,04 €, die unsere Mdt. auszahlen muss. Das wäre dann doch der Wert für den Vergleichsmehrwert??? :?
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#9

15.06.2023, 08:10

Guten Morgen an Alle.
Ich hätte auch eine kurze Frage zum Thema Pflichtteil und Gegenstandswert. Mdtin muss an GGS Pflichtteil zahlen. Mdtin hat uns wg Pflichtteil beauftragt und zu diesem Zeitpunkt schon den Großteil Auskunft an die GGS selbst erteilt und einen Abschlag auf den Pflichtteil an die GGS ihv 8.000 € geleistet. Konkret hatte die GGS bislang keinen genauen Betrag (Pflichtteil) geforder.t
Wir haben mit der Mdtin noch weitere Auskunft eingeholt, der GGS erteilt und eine eigene Pflichtteilsberechnung gemacht und der GGS mitgeteilt, dass nach unserer BErechnung noch 3.000 € an diese zu zahlen sind.

Ist mein GW für die Abrechnung gegenüber der Mdtin nun 3.000 € (da sie vor Mandatierung schon 8.000 € an die GGS gezahlt hat) oder 11.000 €?

Ich bin für eure Antworten sehr dankbar.

Sonnige Grüße
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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#10

15.06.2023, 09:01

3.000 €
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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