Abrechnnung korrekt?!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuzZi
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#1

17.11.2014, 12:43

Hallo ihr Lieben,

ich habe solche Abrechnungen nicht oft, deswegen hoffe ich, dass mir einer sagen kann, ob ich richtig abgerechnet habe.

Haben für 2.775,48 € PKH erhalten. Streitwertfestsetzung ist für das Verfahren 14.876,40 € und für den Vergleich 2.775,48 € (kein Mehrvergleich!) Habe über PKH dann abgerechnet nach den 2.775,48 € folgendes:

Streitwert: 2.775,48 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 261,30 €
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 241,20 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1003 201,00 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
723,50 €
abzgl. über Beratungshilfe (VV 2501 RVG) erhaltener 35,-- € - 35,00 €
688,50 €
zzgl. 19% Mwst. 130,82 €
Gesamtsumme 819,32 €

Der Mandantin muss ich doch jetzt eine Abrechnung über den Gesamtstreitwert mit PKH-Gebühren schicken, oder? Also diese:

Streitwert: 14.876,40 €/2.775,48 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 435,50 €
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 402,00 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1003 201,00 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
1.058,50 €
abzgl. über Beratungshilfe (VV 2501 RVG) erhaltener 35,-- € - 35,00 €
1.023,50 €
zzgl. 19% Mwst. 194,47 €
Gesamtsumme 1.217,97 €
abzgl. über PKH gezahlter 819,32 € - 819,32 €
Restsumme 398,65 €

:thx für die Hilfe, sowas bringt mich immer an den Rand der Verzweifelung :roll: :shock:
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#2

17.11.2014, 13:17

Wieso willst Du der Mandantin ggü. nur die PKH-Vergütung abrechnen?
Euch steht doch die Regelvergütung zu. Ist die Selbstbeteiligung aus der Beratungshilfe gezahlt worden (sofern angefordert)?
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#3

17.11.2014, 14:01

Ja ist halt die Frage. Ich hab davon keine Ahnung, sonst würde ich ja nicht fragen ;)

Die 15,-- € sind nicht gezahlt worden nein.
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#4

17.11.2014, 14:14

Wenn der Mandantin nur PKH über die 2.775 € gewährt wurde und ihr auch über den Restbetrag beauftragt ward, bekommt ihr die Regelvergütung abzgl. PKH. Eine Differenzvergütung zur PKH gibt es bei dem geringen Streitwert ja nicht.
Grundsätzlich würde ich sagen, ist deine zweite Rechnung an die Mandantin richtig, nur halt die Tabelle wechseln.

Was ist eigentlich mit dem restlich verhandelten Betrag von etwa 12.000 € geworden?
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#5

17.11.2014, 14:17

War für Anträge, die dann im Termin zurückgenommen worden sind.

Dass die Gebühren richtig sind, weiß ich. Mir ging es nur darum, aus welcher Tabelle. Hab das anders in Erinnerung gehabt, als es wohl tatsächlich ist ;)
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#6

19.11.2014, 18:24

Wenn Du dem Mandanten die Regelgebühren nach dem Wert 14.876,40 € in Rechnung stellst und dann den Betrag der PKH Gebühren nach dem Wert von 2.775,48 € abziehst, dann hast Du dem Mandanten AUCH die Regelgebühr nach dem Wert von 2.775,80 € (der ja im Betrag von 14.876,40 € enthalten ist) in Rechnung gestellt. Diese muss er wegen PKH aber nicht zahlen.
Deine Abrechnung gegenüber dem Mandanten muss wie folgt aussehen:

1,3 Verfahrensgebühr Wert: 14.876,40 € 845,00 €
abzügl.
1,3 Verfahrensgebühr Wert: 2.775,80 € -261,30 €
(denn hierüber hat er ja PKH, die Du
auch abgerechnet hast)

gleiches dann mit allen weiteren Gebühren.
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