Hallo @all,
ich bräuchte einmal Euren Rat in einer Abrechnungssache.
Gegen unseren Mandanen wurde ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt. In diesem Verfahrensstadium wurden wir beauftragt.
Wir haben unsere Vertretung gegenüber dem Gericht angezeigt und es fanden dann ausschließlich außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite statt (schriftlich sowie telefonisch). Letztendlich kam es zu einem Vergleich, welcher nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wurde.
Kann mir jemand sagen, welche Gebühren entstanden sind?
3309 VV + 1003 VV ?
Ich frage mich, ob noch eine Terminsgebühr anfällt?
VG
Abrechnung Zwangsgeldverfahren
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Hallo,
@icerose: ja der Gedanke mit der 3104 ist mir auch gekommen. Bin mir aber unschlüssig, ob die 3104 in diesem Verfahrensbereich überhaupt anfallen kann.
Vielleicht hat noch jemand eine Anmerkung?
LG
@icerose: ja der Gedanke mit der 3104 ist mir auch gekommen. Bin mir aber unschlüssig, ob die 3104 in diesem Verfahrensbereich überhaupt anfallen kann.
Vielleicht hat noch jemand eine Anmerkung?
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- icerose
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Ich hatte kürzlich so einen Fall mit sogar mehreren Gerichtsterminen (ok, da ist es ganz klar), also warum nicht?
LG
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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War das tatsächlich ein reines Zwangsgeldverfahren?
3104 dürfte schon auf Grund telefonischen Vergleichsverhandlungen angefallen sein. Außerdem erfolgte eine Vergleichsprotokollierung.
3104 dürfte schon auf Grund telefonischen Vergleichsverhandlungen angefallen sein. Außerdem erfolgte eine Vergleichsprotokollierung.
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Weil in diesem Unterabschnitt 3 eine eigene Terminsgebühr geregelt ist und unter allen anderen Abschnitten, die keine eigene Terminsgebühr regeln, steht: "Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1." --> also 3104 VV.
Was meinst du?
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Du hast geschrieben, daß ein Vergleich protokolliert wurde. Daher nehme ich an, daß es sich nicht um ein reines Zwangsgeldverfahren handelt und damit nicht die 3309, sondern die 3100 anfällt. Worum ging es denn?
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Es gab ein VU in einem vom Mandanten selbst geführtes Verfahren. Gegen dieses VU hat der Mandant selbst - verspätet - Widersprch (weil er es nicht besser wusste) erhoben. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass sein Rechtsmittel falsch und zudem auch noch verspätet ist.
Ab diesem Zeitpunkt wurden wir beauftragt. Wir haben dann die Vertretung angezeigt. Mehr nicht.
Parallel kam dann der Zwangsmittelantrag. Hier haben wir auch unsere Vertretung angezeigt und sind in außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite getreten. Die Gegenseite hatte sogar ihren Zwangsmittelantrag aufgrund der Vergleichsverhandlungen "vorerst zurückgenommen". Dann kam die gerichtliche Protokollierung, als man sich geeinigt hatte.
Ich könnte einfach irgendwas abrechnen, weil der Mandant es nicht beanstanden würde, aber ich möchte es schon richtig machen.
Ab diesem Zeitpunkt wurden wir beauftragt. Wir haben dann die Vertretung angezeigt. Mehr nicht.
Parallel kam dann der Zwangsmittelantrag. Hier haben wir auch unsere Vertretung angezeigt und sind in außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite getreten. Die Gegenseite hatte sogar ihren Zwangsmittelantrag aufgrund der Vergleichsverhandlungen "vorerst zurückgenommen". Dann kam die gerichtliche Protokollierung, als man sich geeinigt hatte.
Ich könnte einfach irgendwas abrechnen, weil der Mandant es nicht beanstanden würde, aber ich möchte es schon richtig machen.
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danke für die Konkretisierung.
für die Vertretungsanzeige nach dem VU würde ich noch eine 0,8 3101 Ziff. 1 abrechnen.
Im Zwangsmittelverfahren sind entstanden: 3309, 3310 und 1003 plus PTE usw.
LG
für die Vertretungsanzeige nach dem VU würde ich noch eine 0,8 3101 Ziff. 1 abrechnen.
Im Zwangsmittelverfahren sind entstanden: 3309, 3310 und 1003 plus PTE usw.
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