Führerschein bescchlagnahmt, anschließend Strafverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
karibikblume
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 291
Registriert: 21.10.2010, 16:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

14.11.2014, 09:20

Ich habe hier eine Akte vorliegen, in dem der Mandant mit Alkohol ein Fahrzeug geführt hat. Daraufhin wurde ihm der Führerschein beschlagnahmt und wir haben dagegen Widerspruch eingelegt. Das AG entschied dann, dass der Führerschein aufgrund seines Alkoholpegels entzogen bleibt.
Danach haben wir Akteneinsicht genommen und die Vorwürfe bez. der Trunkenheit vollumfänglich eingeräumt. Es erging ein Strafbefehl, wogegen wir fristwahrend Einspruch eingelegt haben. Als die Ladung zum Termin einging, haben wir den Einspruch zurückgenommen.

So, ist der Widerspruch nun gesondert abzurechnen, oder erhöhe ich die Gebühren? (Das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat bezüglich dem Führerschein war ein anderes als das im Strafverfahren.)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

14.11.2014, 10:00

Die vorgerichtliche VG muss erhöht werden.
Antworten