Hallo ihr Lieben!
Kann mir jemand kurz sagen, ob die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG doppelt anfällt, wenn:
- man außergerichtlich tätig war
-anschließend vor Gericht tätig wird?
Laut der Anmerkung zu Nr. 7002 VV RVG entsteht die Pauschale für jede Angelegenheit.
In § 17 RVG ist geregelt, was verschiedene Angelegenheiten sind. Hier ist jedoch nicht die außergerichtliche Tätigkeit vom ersten Rechtszug getrennt. In der Schule haben wir die Pauschale auch nur einmal berechnet.
Erst für die Berufung fällt wieder eine weitere Pauschale an.
Kann jemand aushelfen?
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
- Adora Belle
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Auch die vorgerichtliche Vertretung ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit.
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Hallo Nika,
die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann für jede Angelegenheit neu berechnet werden du kannst also außergerichtlich, gerichtlich und sogar wenn noch Berufung eingelegt wird die Auslagenpauschale geltend machen.
die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann für jede Angelegenheit neu berechnet werden du kannst also außergerichtlich, gerichtlich und sogar wenn noch Berufung eingelegt wird die Auslagenpauschale geltend machen.
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In Nr. 7002 VV RVG steht : Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 gefordert werden. Eine Auslagenpauschale fällt in jedem Verfahren nochmal neu an.
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Ja das habe ich gefunden. Und dann solle man laut Schule gucken in § 17 RVG, was genau einzelne Verfahren sind. Das haben wir nach 2013, dem neuen RVG, gelernt. Und dort steht eben nichts von außergerichtlich und gerichtlich.
Muss ich mich mal beschweren in der Schule.
Muss ich mich mal beschweren in der Schule.
Lg, Nika
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Das ist ein bisschen blöd gemacht im Gesetz. §17 beschäftigt sich nur mit "Verfahren", deshalb findest Du zwar eine Regelung für das Verwaltungsverfahren und auch für das Ermittlungsverfahren, aber nicht für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zivilrecht. Das musst Du einfach mal so hinnehmen, fürchte ich.
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Also ein Tipp sprech deine Lehrerin darauf an , falls die vorher Jura studiert hat und jetzt Lehrerin ist ist das relativ normal das sie Fehler im Kostenrecht macht da die das nicht lernen. Außergerichtliche Tätigkeit ist noch kein richtiges Verfahren daher steht es nicht in § 17 RVG , in § 16 steht auch nicht drin das das außergerichtliche und gerichtliche das selbe Verfahren sind. Also Auslagenpauschale fällt immer an darüber kannst du sicher sein.
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Na da wird sich die Lehrerin aber ganz besonders freuen, wenn der Azubi ihr erklärt, warum sie kein Kostenrecht kann.
Das ist nicht "noch kein richtiges Verfahren", sondern es ist überhaupt kein Verfahren. Kein gerichtliches und auch kein behördliches. Im Gerold wird das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten "kraft Aufbau des Gesetzes" erklärt, VV 7001, 7002 Rn. 25. Vielleicht hilft das ja noch weiter für das Verständnis.
Das ist nicht "noch kein richtiges Verfahren", sondern es ist überhaupt kein Verfahren. Kein gerichtliches und auch kein behördliches. Im Gerold wird das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten "kraft Aufbau des Gesetzes" erklärt, VV 7001, 7002 Rn. 25. Vielleicht hilft das ja noch weiter für das Verständnis.