Keine Anrechnung Geschäftsgebühr bei Vergleich ??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lyanas
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#1

11.11.2014, 10:21

Hallo zusammen,
das ist mein erster Beitrag, da ich momentan allein nicht weiter komme... in der Vergangenheit hat mir das Forum schon viel geholfen, danke dafür =)

Folgendes Problem bei der Kostenfestsetzung der Gegenseite (Klägerin):

Es wurden beantragt: 1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG, PT-Pauschale + Reisekosten.

In der Klage wurde beantragt die Festsetzung von "Verzugsschaden" und eine Kostennote eingefügt mit 2300 Geschäftsgebühr, PT usw.

Dann wurde ein Vergleich geschlossen in dem steht: "Für den Fall jedoch, dass innerhalb von 4 Werktagen nach Zustellung dieses Vergleichs bei den jeweiligen Prozessbevollmächtigen dem Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von XX € gutgeschrieben wird, verzichtet die Klägerin bereits jetzt gegenüber sämtlichen Beklagten aus diesem Rechtsstreit auf die Restschuld, deren Höhe in der Differenz zu der Gesamtforderung aus obiger Ziffer.1 besteht. Die Kosten des Rechtsstreits bleiben von diesem Verzicht jedoch unberührt." (In Ziffer 1 steht der Klagebetrag sowie Nebenforderungen)

Dann noch zu den Kosten: "Die Kosten des Rechtsstreits sowie des vorliegenden Vergleichs tragen die Beklagten zu 1), 2) und 3) jeweils als Gesamtschuldner und verpflichten sich insoweit zur Zahlung ggn der Klägerin."

Der Vergleichsbetrag wurde fristgerecht gezahlt.

Dann haben wir (und die anderen Beklagten) angemahnt, dass die Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde in dem KFA der Klägerin.

Jetzt kam ein Schreiben der Rechtspflegerin: "Eine abschließende Klärung bzgl der Anrechnung der Geschäftsgebühr kann erst erfolgen, soweit der Nachweis bzgl. der Zahlung des Vergleichsbetrages vorliegt. Soweit die Zahlung nicht innerhalb der 4-Tages Frist erfolgt ist, tritt der Verzicht nicht ein und die Geschäftsgebühr wäre anzurechnen. Andernfalls liegt kein Fall des § 15 Abs. 2 RVG vor, so dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen hätte."

SO! :shock: Jetzt meine Frage, hat die Rechtspflegerin damit recht? Nach ihrer Ansicht, fällt die Nebenforderung in Form der GG ja weg, wenn der Vergleichsbetrag (fristgerecht) gezahlt wurde. ABER was ich nicht verstehe, die Geschäftsgebühr ist ja TROTZDEM angefallen und wird dann wahrscheinlich von deren Mandant gefordert? Spielt das irgendwie eine Rolle? :? Danke für die Hilfe schon mal :/ Ich steh wahrscheinlich total auf dem Schlauch und es irgendwie ganz simpel aber ich komm gerade nicht auf die Lösung...
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Liesel
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#2

11.11.2014, 10:40

Wenn der Vergleich erfüllt wurde, ist die GeschG im KoFe-Verfahren nicht anzurechnen, da sie ja weder tituliert noch von den Beklagten bereits gezahlt wurde - 15a RVG. Ob die Klägerin die GeschG an ihren Anwalt zahlt, ist nicht relevant für die Kostenfestsetzung.
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#3

11.11.2014, 10:43

Ahh ok, § 15 a Nr. 2 ! Dankeschön ! :thx
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#4

11.11.2014, 11:03

Mein Chef vertritt da eine andere Ansicht, er will trotzdem versuchen die Geschäftsgebühr anrechnen zu lassen^^ na mal schauen was rauskommt.

Gruß
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#5

11.11.2014, 11:12

Was da rauskommt, kann jetzt schon gesagt werden. :roll:
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#6

11.11.2014, 13:01

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, habt Ihr in der Klage als Nebenforderung die Geschäftsgebühr 2300 in Höhe von 1,3 geltend gemacht und nicht nur den nicht anrechenbaren Teil von 0,65.
Wenn der Vergleich erfüllt wird, das ist damit auch über die volle Geschäftsgebühr (tituliert) entschieden worden, weil auch diese dann abgegolten ist, sofern im Vergleichstext selbst nicht ausdrücklich diesbezüglich eine Regelung getroffen worden ist.

Ich bin daher der Ansicht, dass in diesem Fall dann die Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet werden muss auf die Verfahrensgebühr.
Mit diesem Argument würde ich einem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite auch gegenüber dem Gericht entgegen treten.
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#7

11.11.2014, 13:50

@Helga: Mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der Geschäftsgebühr im Vergleich muss eine Anrechnung im KoFe-Verfahren nicht erfolgen - BGH, Beschluss vom 07.12.2010, AZ: VI ZB 45/10.
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#8

11.11.2014, 17:02

@Liesel
Danke! Habs mir ausgedruckt und sehe es ein, das ich falsch lag.
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