Abrechnung Betreuung ? RVG oder Pauschale

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Chris0601
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#1

09.11.2014, 18:54

Hallo,

vielleicht könnt ihr helfen, ich habe es leider bisher noch nicht selbst heraus gefunden :pfeif

Ein Mandant wird durch uns (den Rechtsanwalt) in 4 Gerichtsverfahren betreut und in Behördenangelegenheiten.

PKH ist beantragt, wird aber in den Verfahren wahrscheinlich nicht genehmigt.

Wie rechne ich jetzt ab - in dem Betreuungsbeschluss steht ausdrücklich drin, dass der Anwalt Berufsbetreuer ist.

Rechne ich jetzt gegenüber der Staatskasse die 4 Verfahren nach RVG ab ? Oder die 4 Verfahren alle auf PKH Basis?

Und kann ich zusätzlich nach Stunden abrechnen (Pauschale) wegen der Behördenangelegenheiten für die wir auch viel Arbeit investiert haben?

Oder bekommen wir nur die Pauschale ? :?:

Gruß
Chris
Chris0601
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#2

11.11.2014, 12:48

Zu kompliziert? Wie werden den generell Verfahren eines Anwaltsbetreuers abgerechnet?
jule88
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#3

11.11.2014, 20:12

Hallo,

also wenn ich das richtig verstehe ist dein Chef der gesetzliche Betreuer für euren Mandanten.

Ich würde die Betreuervergütung abrechnen für den Betreuungszeitraum, also die Pauschale von 44,00 €/Std. unter der üblichen Berücksichtigung, mittellos oder nicht mittellos und im Heim oder nicht im Heim.

Für die Gerichtsverfahren würde ich abwarten ob die PKH bewilligt wird. Bei uns ist es im Büro der Fall (wir selbst haben etliche Betreuungen), dass wenn für die Betreuten ein Gerichtsverfahren geführt wird und der Anwalt dann tätig wird, beantragen wir eben PKH. Wird diese versagt, was bisher jedoch noch nie der Fall war, rechnen wir gegenüber der Staatskasse ab. Bei Betreuten die eben vermögend sind und wo es keine PKH gibt, rechnen wir dann mit dem Betreuten direkt ab nach RVG.

Gegenüber dem Betreuungsgericht kannst du also nur die pauschale Vergütung die gesetzlich geregelt ist abrechnen. Bekommt ihr die PKH nicht bewilligt und euer Betreuter hat keine Kohle wir das wohl so eine Nullnummer geben. Kannst natürlich dem Betreuten dann eine Rechnung schicken, stellt sich dann jedoch die Frage, ob er die Rechnung zahlt oder nicht.

Eine Frage? Wieso soll eurem Betreuten die PKH nicht bewilligt werden? Keine Erfolgsaussichten in den Verfahren?

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.

Gruß

Jule88
Chris0601
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#4

12.11.2014, 11:41

PKH gibt es teilweise nicht, da z.B. die Forderung durch Aufrechnung erloschen ist. Allerdings sind die Verfahren in dem Betreuungsbeschluss mit gerichtlichem AZ aufgeführt. In meinen Augen wäre es ziemlich widersprüchlich vom Betreuungsgericht einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer für genau diese Verfahren einzusetzen und dann bei der Vergütung zu sagen Pech gehabt oder? Ich denke ich werde einfach mal die Gebühren nach PKH ansetzen und die Pauschale für die Behördenangelegenheiten. Das Gericht kann dann immer noch kürzen...
Manuel
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#5

23.11.2022, 09:47

Hallo, war länger nicht mehr hier. Ich hoffe, es geht euch allen gut.

Habe folgenden Sachverhalt:

Betreuungsverfahren ist beendet. Betreuender war nicht mittellos. Betreuungsgericht hat die Vergütung für den Betreuungszeitraum antragsgemäß mit Beschluss festgesetzt. Wie gehe ich jetzt weiter vor?

Ich schreibe den zu Betreuenden jetzt an und fordere auf der Grundlage des Beschlusses den Betrag an. Wenn keine Zahlung erfolgt ggf. Mahnbescheid?

Der Beschluss an sich ist ja m.E. kein Titel wo ich eine vollstreckbare Ausfertigung, wie z.B. bei einem KFB, anfordern kann, oder evtl. doch?

Kurze Hilfestellung der Betreuungsprofis hier wäre nett. Vielen Dank.

Zur Sicherheit hier noch mal der Beschlusstext:
"Die dem ehem. Betreuer für die Tätigkeit vom ... bis ... aus dem Vermögen des Betroffenen zu erstattende pauschale Vergütung wird auf ... Euro festgesetzt (§§ 1908i, 1836 BGB, §§ 4,5 VBVG."
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#6

24.11.2022, 13:38

Leider hab ich vom Betreuungsrecht gar keinen Plan. Aber das hier gefunden:

https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... C3%BCtung/

Der zweite Beitrag dürfte deine Frage wohl beantworten, oder?
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Oliverreinhardt2
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#7

25.11.2022, 16:18

Hallo,

Berufsvormund und -betreuer ( 1836 I S. 2, 1908i BGB) begründet eine Entgeltlichkeit nach dem RVG, wenn das Gericht bei der Bestellung feststellt, dass der Vormund, bzw. der Betreuer die Vormundschaft. bzw. die Betreuung, berufsmäßig führt

Siehe hierzu Gerold - Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 1, Rn. 354.

§ 1 II S. 2 RVG schließt lediglich aus, dass die dort genannte Tätigkeiten des RA als Vormund oder Betreuer nach dem RVG zu vergüten sind. Andere Ansprüche bleiben unberührt. §§ 1835 ff., 1908i BGB sind also folglich auch für den RA anzuwenden. Das VBVG ist anzuwenden, welches geändert worden ist und zum 27.07.2019 in Kraft getreten ist.

Siehe hierzu Gerold - Schmidt/ RVG, 25. Aufl., § 1, Rn. 349

§ 4 I VBVG aF enthielt bislang (bis zum: 26.07.2019) speziell für den Berufsbetreuer besondere Stundensätze. nunmehr wird mit § 4 VBVF nF auf die Anlage zum VBVG verwiesen, wo monatliche Pauschalen festgelegt sind. Der RA als Berufsbetreuer nutzt für die Abrechnung die Anlage C.

Siehe hierzu Gerold - Schmidt/ RVG, 25. Aufl., § 1, Rn. 365

Gruß
Olli
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Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
Manuel
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#8

28.11.2022, 09:57

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
25.11.2022, 16:18
Hallo,

Berufsvormund und -betreuer ( 1836 I S. 2, 1908i BGB) begründet eine Entgeltlichkeit nach dem RVG, wenn das Gericht bei der Bestellung feststellt, dass der Vormund, bzw. der Betreuer die Vormundschaft. bzw. die Betreuung, berufsmäßig führt

Siehe hierzu Gerold - Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 1, Rn. 354.

§ 1 II S. 2 RVG schließt lediglich aus, dass die dort genannte Tätigkeiten des RA als Vormund oder Betreuer nach dem RVG zu vergüten sind. Andere Ansprüche bleiben unberührt. §§ 1835 ff., 1908i BGB sind also folglich auch für den RA anzuwenden. Das VBVG ist anzuwenden, welches geändert worden ist und zum 27.07.2019 in Kraft getreten ist.

Siehe hierzu Gerold - Schmidt/ RVG, 25. Aufl., § 1, Rn. 349

§ 4 I VBVG aF enthielt bislang (bis zum: 26.07.2019) speziell für den Berufsbetreuer besondere Stundensätze. nunmehr wird mit § 4 VBVF nF auf die Anlage zum VBVG verwiesen, wo monatliche Pauschalen festgelegt sind. Der RA als Berufsbetreuer nutzt für die Abrechnung die Anlage C.

Siehe hierzu Gerold - Schmidt/ RVG, 25. Aufl., § 1, Rn. 365

Gruß
Olli
Vielen Dank. Das gucke ich mir dann jetzt mal im Einzelnen an.
Manuel
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#9

28.11.2022, 09:58

icerose hat geschrieben:
24.11.2022, 13:38
Leider hab ich vom Betreuungsrecht gar keinen Plan. Aber das hier gefunden:

https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... C3%BCtung/

Der zweite Beitrag dürfte deine Frage wohl beantworten, oder?
Auch hier besten Dank.
Manuel
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#10

12.04.2023, 14:08

Ich habe noch mal eine Frage zur Vergütung eines Berufsbetreuers (Rechtsanwalt). Folgender Sachverhalt:

Das AG/Betreuungsgericht schickt uns eine Terminsladung (nach vorheriger telefonischer Absprache mit Richterin und RA), wonach angedacht ist, dass der RA zum Berufsbetreuer bestellt wird.
Im kurzen Anhörungs-/Ortstermin, wo der RA anwesend ist, stellt sich heraus, dass die Anordnung der Betreuung nicht erforderlich ist und dies wird anschl. so via Beschluss (§§ 1814 ff. BGB) festgestellt.

Welche Möglichkeiten habe ich in diesem Fall, unseren Aufwand (Aktenanlage, Postbearbeitung, An- und Abfahrzeiten, Wahrnehmung des OT) abzurechnen?

Rechne ich dann Stundenweise wie bei einer Verfahrenspflegschaft ab?
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