Hallo,
wir haben für unseren Mandanten Widerspruch gg. Mahnbescheid eingelegt am 01.07.2013, die Anspruchsbegründung der Gegenseite datiert vom 04.09.2013 und ist uns zugegangen am 09.10.2013. Nach welchem Recht muss ich jetzt die Schlussrechnung erstellen? Nehme ich hierfür die alten oder neuen Gebühren?
Danke schon mal.
Alte/neue gebühren?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Es kommt auf die Auftragserteilung an. Hat der Mandant bereits am 01.07.2013 den Auftrag erteilt, ihn auch im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, dann berechnen sich alle Gebühren nach altem Recht.
Erfolgte die Auftragserteilung allerdings zunächst nur für den Widerspruch und erst nach Eingang der Anspruchsbegründung für das Klageverfahren, berechnet sich die Widerspruchsgebühr nach altem Recht und die Gebühren für das streitige Verfahren nach neuem Recht.
Erfolgte die Auftragserteilung allerdings zunächst nur für den Widerspruch und erst nach Eingang der Anspruchsbegründung für das Klageverfahren, berechnet sich die Widerspruchsgebühr nach altem Recht und die Gebühren für das streitige Verfahren nach neuem Recht.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- Tine Dea
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Sowohl als auch!
Entscheidend für die Anwendung des alten oder neuen Rechts ist der unbedingte Auftrag.
Am 01.07.2013 habt ihr den Auftrag erhalten, euren Mandanten im Mahnverfahren zu vertreten.
Wie Liesel schreibt, kommt es jetzt drauf an, ob ihr auch zeitgleich auch mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragt worden seid.
Entscheidend für die Anwendung des alten oder neuen Rechts ist der unbedingte Auftrag.
Am 01.07.2013 habt ihr den Auftrag erhalten, euren Mandanten im Mahnverfahren zu vertreten.
Wie Liesel schreibt, kommt es jetzt drauf an, ob ihr auch zeitgleich auch mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragt worden seid.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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