Gebührentragungspflicht bei anwaltl. Aufforderungsschreiben

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sasa1989
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#1

06.11.2014, 09:49

Hallo zusammen :wink1

Ich komme in einer Sache nicht weiter... Sachverhalt ist Folgender: Unser Mandant hatte Probleme mit seinem "Trail & Fly" Ticket, sodass er die Kosten für die Bahn selber vorlegen musste. Dies hat er unverzüglich der entsprechenden Fluggesellschaft gemeldet (erst telefonisch und später dann per Mail). Da er knapp 30 Tage später immer noch keine Antwort erhalten hatte, hat er sich an uns gewandt und wir haben ein Aufforderungsschreiben gefertigt und darin auch unsere Gebühren aufgegeben.

Die Kosten für das Ticket wurden nach kurzem Schriftwechsel an unseren Mandanten ausgekehrt. Aber leider weigert sich die Gegenseite unsere RA-Kosten zu tragen. Sie argumentieren damit, dass unser Einschalten nicht erforderlich war, da das "formlose Schreiben unserer Mandantschaft zu einer Regulierung in gleicher Höhe geführt hätte" und aufgrund eines "stark erhöhten Posteinganges" eine zeitnahe Bearbeitung dort nicht möglich war.

Blöderweise hat unser Mandant in seiner Email auch keine Frist zur Rückmeldung/Zahlung gesetzt, sodass die Gegenseite nicht direkt in Verzug gesetzt wurde. Allerdings kam von der Gegenseite ja ÜBERHAUPT KEINE Reaktion (noch nicht einmal ein Schreiben worin darauf verwiesen wird, dass es aufgrund hoher Arbeitsbelastung zu einer verspäteten Bearbeitung dort kommt..)


Hat vielleicht einer von euch eine Idee, was ich hier machen kann??
Ich bin für alle Vorschläge offen...! :thx
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Anahid
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#2

06.11.2014, 10:23

Nein. Wenn keine Inverzugsetzung stattgefunden hat, seh ich hier keine Möglichkeit, die Anwaltskosten von der Gegenseite zu verlangen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

06.11.2014, 10:29

Selbst wenn die Gegenseite nichts von sich hat hören lassen? :(
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#4

06.11.2014, 10:34

Ja selbst dann. Wenn in dem ersten Schreiben keine Fristsetzung erfolgt ist, dann hätte der Mandant nochmals unter Fristsetzung auffordern müssen. Wenn er dann nichts hört, kann er einen Anwalt beauftragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

06.11.2014, 10:37

Das ist aber doof! Aber ich habe es schon fast befürchtet..

Ich danke dir für deine schnelle Antwort! Hat mir auf jeden Fall weitergeholfen und meine Vermutung bestätigt! :thx :smile:
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#6

06.11.2014, 10:42

Ohne Frist und Mahnung ist das mit dem Verzug natürlich schwierig.

Nach dem Sachverhalt kommt man ja auch nicht dahin, dass für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Oder kann man in den AGB der Firma irgendwo was finden, dass eine Erstattung innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgt? (was ich nicht glaube)

Dass die sich nicht melden ist aber jedenfalls keine endgültige Zahlungsverweigerung, sodass auch daher die Mahnung nicht entbehrlich war.

Ihr könntet ja versuchen, euch auf Treu und Glauben zu berufen und damit der Gegenseite gegenüber zu begründen, dass sie die von ihr verursachten Kosten zu übernehmen hat. Aber dann sollte dam Mandanten gleichzeitig klargemacht werden, dass das nur ein Versuch ist, was sich aber nicht durchsetzen lassen wird, wenn die nicht mitmachen.
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#7

06.11.2014, 10:49

sasa1989 hat geschrieben:Da er knapp 30 Tage später immer noch keine Antwort erhalten hatte
Oder, was mir bei den 30 Tagen noch einfällt: vielleicht Verzug nach 286 III BGB? Zugang einer Zahlungsaufstellung? Ich weiß aber nicht, ob der Zugang per Mail ausreicht oder ob's per Schriftsatz erfolgen muss.

Nur mal so als Gedanke und evtl. Möglichkeit in den Raum geworfen...
sasa1989
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#8

06.11.2014, 10:52

Es wäre wenn eh nur ein Versuch... Und da es hier um eine Gesamtsumme von 37,50 € geht, gehe ich fest davon aus, dass wir den Betrag unserem Mandanten keinesfalls in Rechnung stellen werden, sollte die Gegenseite weiterhin die Zahlung verweigern. Aber ich würde halt gern einen Versuch starten. Ob es im Endeffekt klappt oder nicht, wird man dann ja sehen.. :pfeif

An die 30-Tage-Frist habe ich auch als erstes gedacht.. Aber leider sind nur 28 Tage zwischen Mail und unserem Aufforderungsschreiben verstrichen...

Das mit Treu und Glauben finde ich aber gut! Da bin ich bisher noch gar nicht drauf gekommen...! :-o
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#9

06.11.2014, 12:31

Für 37,50 € würde bei uns schon gar kein weiteres Schreiben mehr rausgehen, wenn der Anspruch nicht sicher ist. Die Arbeitszeit ist teurer, als das, was dabei rauskommt. Entweder würde gegenüber dem Mandanten abgerechnet oder eben nicht. Weitere Korrespondenz mit der Gegenseite würde auf jeden Fall nicht mehr erfolgen.
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