Zwangsvollstreckung Gebühren Hilfe

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rilotta
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#1

05.11.2014, 15:58

Hallo,

ich muss zugeben, was Zwangsvollstreckung ganz allgemein betrifft, bin ich ein absoluter Hohlkopf :?:
Das eine mal, das ich damit im Jahr maximal zu tun habe, reicht einfach nicht und deshalb bin ich absolut planlos.

Folgender Fall:

Mandantin hat Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt und es sollte ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gemacht werden.
Wir haben den GV angeschrieben, dass sie zur Zahlung bereit ist, aber der konnte nichts mehr machen und meinte, sie soll sich an das Inkassobüro wenden.

Ebenfalls haben wir Widerspruch gem. § 882 d ZPO und Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung beim Vollstreckungsgericht eingereicht sowie PKH beantragt, PKH wurde auch bewilligt für das Widerspruchsverfahren.

Mandantin wollte dann an das Inkassounternehmen zahlen, hat sie aber nie gemacht. Sie hat sich auch nie wieder hier gemeldet (trotz mehrfacher Post von uns sowie versuchten Anrufen). Wir haben dann dem Gericht mitgeteilt, dass wir das Mandat niederlegen, da keine Mitwirkung von ihr kommt.

Jetzt soll ich PKH abrechnen. Ist das jetzt die 3309? Ich habe echt gar keine Ahnung :cry:
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Anahid
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#2

05.11.2014, 18:06

Ja, gibt eine Gebühr nach 3309. Alles richtig, brauchst also gar nicht traurig sein. :wink:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Rilotta
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#3

05.11.2014, 18:11

oh danke, da bin ich ja beruhigt.
dann kann ich die 34 Euro jetzt abrechnen :D

ich danke dir :wink1
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