Hallo Ihr Lieben,
wir haben gegen unseren Mandanten MB beantragt, sodann einen VB. Gegen diesen wurde durch die neuen Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt. Wir erhielten die Gerichtskostenrechnung, zuvor hatten wir aber mit der GS telefoniert und uns auf einen Vergleichsbetrag geeinigt.
Wir warteten mit der Anspruchsbegründung und Zahlung der Gerichtskosten bis zur gesetzten Frist. Der Mandant zahlte auch. Wir haben dem Gericht gegenüber mitgeteilt, das die Angelegenheit nach erfolgter Zahlung erledigt ist.
Nun bekamen wir eine Mahnung über die Gerichtskosten.
Fallen diese überhaupt an? Wir haben ja noch nicht mal den Anspruch begründet?
Danke schon mal für Eure Hilfe
Gerichtskosten
- Tine Dea
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Welche Gerichtskosten meinst du denn? Die für den MB oder die für das streitige Verfahren nach Einspruch?
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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- Frau Cindy
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Durch den Einspruch wird das Verfahren automatisch an das Streitgericht abgegeben. Von daher dürfte aufgrund der Erledigungserklärung (sofern keine Kostenentscheidung getroffen wurde) noch eine halbe Gerichtsgebühr zu zahlen sein.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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- Tine Dea
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Wie Frau Cindy schon sagte, wird ja nach Einspruch gegen den VB automatisch ins streitige Verfahren übergeleitet. Ich würde also die angemahnten Gebühren zahlen.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Als Antragsteller seid Ihr grundsätzlich Kostenschuldner der Gerichtskosten, bis eine anderweitige Kostenentscheidung ergeht.
Normalerweise erfolgt bei Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO eine Kostenentscheidung, es sei denn, es gibt gleichlautende Erledigungserklärungen beider Parteien, in denen man ausdrücklich auf eine Kostenentscheidung des Gerichts verzichtet. In diesem Fall würden sich dann die beim Streitgericht einzuzahlenden 2,5 Gerichtskosten von 1,0 reduzieren (Nr. 1211 GKG KV). Falls jetzt statt 0,5 GK 2,5 GK angefordert werden, dann würde ich mal beim Streitgericht anrufen, ob evtl. eine Kostenentscheidung ergangen ist, die Euch noch nicht vorliegt, denn dann findet keine Reduzierung der Gerichtskosten statt.
Normalerweise erfolgt bei Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO eine Kostenentscheidung, es sei denn, es gibt gleichlautende Erledigungserklärungen beider Parteien, in denen man ausdrücklich auf eine Kostenentscheidung des Gerichts verzichtet. In diesem Fall würden sich dann die beim Streitgericht einzuzahlenden 2,5 Gerichtskosten von 1,0 reduzieren (Nr. 1211 GKG KV). Falls jetzt statt 0,5 GK 2,5 GK angefordert werden, dann würde ich mal beim Streitgericht anrufen, ob evtl. eine Kostenentscheidung ergangen ist, die Euch noch nicht vorliegt, denn dann findet keine Reduzierung der Gerichtskosten statt.
Guten morgen,
bei Gericht ist natürlich keiner telefonisch zu erreichen ..... Kann ich das auch schriftlich machen? Wenn ja, wie kann ich das am besten formulieren? Sorry stehe irgendwie total auf dem Schlauch......
bei Gericht ist natürlich keiner telefonisch zu erreichen ..... Kann ich das auch schriftlich machen? Wenn ja, wie kann ich das am besten formulieren? Sorry stehe irgendwie total auf dem Schlauch......