Abrechnung Beauftragung Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Kikki-Fee
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#11

05.11.2014, 14:58

ReNo2014 hat geschrieben:In meinem Fall wäre doch hier dein erstes Beispiel zutreffend. Ich verstehe nur nicht wie ich die Gebühr 3402 abrechnen soll.

3305
7002
3100
abzgl. Anrechnung
3401
3402 (eig. 1,2 Terminsgebühr und nicht wie der Korrespondenzanwalt angegeben hat -> 0,6 Gebühr)?
Hier schreibst du auf einmal was von 0,6? Wieso? Oben im ersten Beitrag hast du sowas doch nicht geschrieben, wo kommt das auf einmal her?


Ich fürchte, wir reden aneinander vorbei, denn irgendwie verstehe ich deine Frage nicht richtig.
ReNo2014
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#12

05.11.2014, 15:02

Ja wenn der KA die Hälfte der Terminsgebühr abrechnet, wäre das doch eine 0,6. Ohje jetzt bin ich total verwirrt.
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Liesel
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#13

05.11.2014, 15:14

Wenn vereinbart war, daß ALLE anfallenden Gebühren geteilt werden sollen, dann so:

3100
PTE
3401
3402
PTE
hiervon 1/2
MwSt
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#14

05.11.2014, 15:32

ja aber das stimmt ja dann auch nicht ganz, da die 3401 ja nur 0,65 VG beträgt und diesen Betrag hat der Korrespondenzanwalt ja bereits in Abzug gebracht, dann kann ich ja nicht nochmal die Hälfte abrechnen? :(
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#15

05.11.2014, 15:37

Sorry, aber ich habe keine Ahnung was du meinst.

Ihr bekommt als HBV die 3100 plus PTE.

Der UBV erhält die 3401 und die 3402 plus PTE.

Ist die Teilung aller anfallenden Gebühren vereinbart, erhält jeder Anwalt die Hälfte der obigen Gebühren.

Der UBV ist bei seiner Gebührenteilung davon ausgegangen, daß lediglich die Teilung der Gebühren EINES Anwaltes gewollt war. Daher hat er die 3100 und die 3104 abgerechnet und hieraus die Gebührenteilung vorgenommen.
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#16

05.11.2014, 15:41

Ja genauso sehe ich das ja auch.

Wenn ich jetzt abrechne:

1,0 VG 3305
7002
1,3 VG 3100
abzgl. Anrechnung 1,0
7002?
0,65 VG 3401
1,2 TG 3402

dann habe ich doch aber einen höheren Wert, als der KA verlangt. Er verlangt ja nur die Hälfte der 3402.
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#17

05.11.2014, 15:50

Daß seine Gebührenteilung geringer ausfällt, ist doch logisch. Er berechnet nur die 3100 und die 3104.
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#18

05.11.2014, 15:51

Er hat dann die 3100 und die 3104 geteilt aber ich ja nicht, ich habe ja sozusagen die 3401 (in Höhe von 0,65 und die 3402 in Höhe von 1,2) oder stehe ich total auf dem Schlauch`?
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#19

05.11.2014, 15:54

Gebühren eines Anwaltes (Berechnung eures Terminsvertreters):

3100
3104
PTE

Gebühren HBV und UBV:

3100
PTE
3401
3402
PTE

Wieso kommt bei dir mehr raus? Du hast die 3401 (0,65) mehr berechnet als der Terminsvertreter. Genau deswegen habe ich als erstes gefragt, welche Gebührenteilung vereinbart war.
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#20

05.11.2014, 16:20

Ich habe jetzt:

GW:5700 €
1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) gem. Nr. 3305 VV RVG 354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG 460,20 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) i. H. v. 1,00 -354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
0,65 Verfahrensgebühr bei Vertretung in einem Termin gem. Nr. 3401,
3100 VV RVG 230,10 €
1,2 Terminsgebühr bei Vertretung in einem Termin gem.
Nr. 3402, 3104 VV RVG 424,80 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 1.175,10 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 223,27 €
Summe 1.398,37 €

davon kriegt der KA 538,48 € gemäß seiner Rechnung
3100 460,20 €
3102 424,80 €
7002 20,00 €
- 50 % 452,50 €
19 % 85,98 €
= 538,48 €
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