Abrechnung Beauftragung Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ReNo2014
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#41

05.11.2014, 17:09

Das Problem in meinem System liegt darin, dass hier bereits Zahlungen getätigt wurden sowie auch Gerichtskosten gezahlt wurden und ich den Überblick hier verliere.
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Liesel
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#42

05.11.2014, 17:11

Die Gerichtskosten läßt du bei der Gebührenteilung komplett außen vor.

Den vom Mandanten gezahlten Vorschuss ziehst du einfach bei eurer Endabrechnung an diesen wieder ab.
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ReNo2014
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#43

05.11.2014, 17:19

@Kikki-Fee: Aber ab heute ist doch der Bahnstreik :huepf
ReNo2014
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#44

06.11.2014, 08:38

Guten Morgen, nochmal vielen lieben dank an alle, die mir das Prinzip hier nochmal richtig erklärt haben. Ich glaube, ich werde jetzt nie wieder Probleme mit einer Terminsvertreterabrechnung bekommen *g*. Jetzt ist es für mich verständlich.

Werde gleich mit der Akte zu meinem Chef gehen. Mal abwarten, was er dazu sagt.
Kikki-Fee
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#45

06.11.2014, 08:43

ReNo2014 hat geschrieben:@Kikki-Fee: Aber ab heute ist doch der Bahnstreik :huepf
Nach Hause gekommen bin ich gestern trotzdem noch, nur heute ... ich musste mich bringen lassen, ich hätt ja gern freigenommmen, aber hier im Büro ist im Moment echt die Hölle los.

Aber nochmal zu deiner Sache. Wie ist es denn jetzt, ist das System klargeworden?

Kurz zusammengefasst: Abgerechnet gegenüber dem Mandanten werden alle angefallenen Gebühren, sowohl die von euch als auch von dem Korrespondenzanwalt. Und von dem Gesamtbetrag, der sich daraus ergibt, bekommt jeder Anwalt die Hälfte.


Noch mal zur etwas weiteren Erklärung, wegen deiner Frage in #41:

Die Gerichtskosten gehören natürlich in die Gesamtrechnung an den Mandanten, haben aber (wie Liesel schon schrieb) mit der Gebührenteilung zwischen den Anwälten nichts zu tun (denn das ist ja kein Verdienst des Anwalts weder für euch, noch für den KA).

Am Ende müssen dem Mandanten insgesamt in Rechnung gestellt werden:
- beim HBV angefallene Gebühren (3100, 7002)
- beim UBV angefallene Gebühren (3401, 3402, 7002)
- Gerichtskosten
abgezogen werden von dem gesamten Rechnungsbetrag (wie bei jeder anderen Rechnung an einen Mandanten auch) die gezahlten Vorschüsse.

Der Korrespondenzanwalt muss zwar korrekterweise eine Rechnung erstellen, über die Gebühren, die bei ihm angefallen sind, aber er bekommt den Betrag nicht voll ausgekehrt. Er hat dem Mandanten gegenüber eigentlich Anspruch auf die 3401 und die 3402. Aber weil die Gebührenteilung zwischen den Anwälten vereinbart wurde, muss er eurer Kanzlei davon quasi wieder etwas abgeben (nämlich die Differenz zur Hälfte der Gesamtgebühren). Mandant und Gericht haben mit der Gebührenteilung nichts zu tun.


Und wie man das mit der Ausgleichung der Rechnungen machen kann, hat Liesel auch schon geschrieben:
Liesel hat geschrieben:Der Mandant gleicht die Rechnung des HBV (ihr) und des UBV aus. Sobald das geschehen ist, muss der UBV die Gebührenteilung vornehmen und an euch die entsprechende Differenz ausgleichen.

Anderer Weg ist der, daß der UBV euch seine Rechnung schickt, ihr den Mandanten um Überweisung des Gesamtbetrages an euch bittet und ihr dann die Hälfte an den UBV zahlt.
Kikki-Fee
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#46

06.11.2014, 08:47

ReNo2014 hat geschrieben:Guten Morgen, nochmal vielen lieben dank an alle, die mir das Prinzip hier nochmal richtig erklärt haben. Ich glaube, ich werde jetzt nie wieder Probleme mit einer Terminsvertreterabrechnung bekommen *g*. Jetzt ist es für mich verständlich.
Upps, hab ich vor dem Abschicken meines Posts eben gar nicht gesehen. Freut mich, dass es jetzt verständlich ist :huepf (man darf sich eben nicht verwirren lassen, auch wenn das leider nicht so einfach ist).

Werde gleich mit der Akte zu meinem Chef gehen. Mal abwarten, was er dazu sagt.
Vielleicht hat er das selbst auch nocht nicht verstanden (kommt bei Anwälten bei Gebührenabrechnungen manchmal vor :wink: ), dann kannst du es ihm ja gleich erklären.
ReNo2014
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#47

06.11.2014, 14:18

Also nochmal zu dieser Sache, mein Chef hat mir gesagt, dass die Rechnung des KA nicht falsch ist, da Gebührenteilung vereinbart wurde. Aber immer wenn Gebührenteilung vereinbart war, haben die Korrespondenzanwälte eine 3401 und 3402 abgerechnet.

Also ich rechne jetzt gegenüber dem Mandanten ab:

3305
7002

3100
abzgl. Anrechnung
3104
7002

und der KA kriegt von der 3100, 3104 + 7002 die Hälfte?

Ich bin jetzt wieder durcheinander.
ReNo2014
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#48

06.11.2014, 14:19

Mein Problem ist die Gebühr vom Mahnverfahren, in der gesamten Abrechnung, würde der KA ja dann auch davon die Hälfte bekommen :?:
ReNo2014
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#49

06.11.2014, 14:21

@Kikki-Fee: Am Ende müssen dem Mandanten insgesamt in Rechnung gestellt werden:
- beim HBV angefallene Gebühren (3100, 7002)
- beim UBV angefallene Gebühren (3401, 3402, 7002)
- Gerichtskosten

Also du meinst jetzt, ich kann die

3100
7002
3401
3402
7002

in eine Rechnung packen, egal ob der KA hälftige Gebühren nach 3100 und 3104 abgerechnet hat?
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Liesel
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#50

06.11.2014, 14:23

Nein. Die Gebühr für den MB bleibt bei der Gebührenteilung außen vor.

Allerdings mußt du bei der vorzunehmenden Teilung die Anrechnung der 3305 rausnehmen.
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