![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
ich habe - passend für das nahende Wochenende - mal eine ganz bescheuerte Frage betreffend die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr...
Wenn ein Kläger zB Schadensersatz einklagt plus die Erstattung der Geschäftsgebühr und im Urteil/Vergleich dann (egal inwieweit er obsiegt) auch die Geschäftsgebühr im Tenor genannt ist, muss der Kläger-RA ja im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung durchführen.
Wenn ein Kläger zB Schadensersatz einklagt und nicht die Erstattung der Geschäftsgebühr, so muss er im Kostenfestsetzungsverfahren ja keine Anrechnung durchführen (Stimmt das überhaupt? Hat mir meine Kollegin in der Ausbildung so beigebracht - zumindest wenn ich es mir richtig gemerkt habe^^).
Wie ist das jetzt, wenn der Kläger-RA gegenüber der auf der Beklagtenseite stehenden Versicherung vorprozessual die Geschäftsgebühr verlangt (und auch erstattet) bekommen hat und diese dann im Klagverfahren (logischerweise) nicht mehr mit einklagt. Muss der Kläger-RA dann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht trotzdem anrechnen?
Ich finde hier ist irgendwo ein Knick in der Logik!
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Aber vielleicht kommt der ja auch nur daher, dass ich irgendwas falsch verstanden/falsch interpretiert/mir falsch gemerkt habe....
Könnt ihr mich bitte aufklären?
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Ich bin euch zutiefst dankbar
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Viele Grüße aus dem sonnig-kalten Freiburg
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