Hallo Leute,
wir haben unserer Mandantin mitgeteilt, dass wir Gerichtskosten von der Oberjustizkasse erstattet bekommen haben (Gerichtskosten wurden von Mandantin vorverauslagt). Eine Gerichtskostenabrechnung haben wir hierzu nicht bekommen. Ich denke dass die Erstattung auch im Kostenfestsetzungsbeschluss noch einmal aufgeführt wird. Jetzt will unsere Mandantin einen "Beleg" über die Erstattung, damit sie das verbuchen kann ??! Woher soll ich den nehmen? HÄH?
Kostenfestsetzungsbeschluss liegt auch noch nicht vor.
Hilfe !
Gerichtskostenerstattung
- Liesel
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Gericht um Übersendung der Gerichtskostenabrechnung bitten.
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- Langstrumpf
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Ich hänge mich hier mal ran.
Ich glaube die Hitze macht uns zu schaffen. Ich habe folgenden Fall: Die Gerichskosten für den Mahnbescheid hat unser Mandant getragen. Da der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, kam dann das gerichtliche Verfahren. Für das gerichtliche Verfahren haben wir die Gerichtskosten vorgestreckt. Nun haben wir eine Erstattung erhalten und jetzt ist die Frage wer bekommt denn was?
Ich glaube die Hitze macht uns zu schaffen. Ich habe folgenden Fall: Die Gerichskosten für den Mahnbescheid hat unser Mandant getragen. Da der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, kam dann das gerichtliche Verfahren. Für das gerichtliche Verfahren haben wir die Gerichtskosten vorgestreckt. Nun haben wir eine Erstattung erhalten und jetzt ist die Frage wer bekommt denn was?
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
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- Anahid
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Na wenn der Mandant an Euch die Gerichtskosten noch nicht gezahlt hat, sondern Ihr hier weiterhin in Vorleistung seid, dann bekommt Ihr den Betrag, den Ihr verauslagt habt. Sollte die Erstattung darüber hinausgehen, wäre dann dieser Überschuss an den Mandanten zu zahlen (was ich mir aber nicht vorstellen kann; normalerweise sollte noch eine Restforderung bei Euch verbleiben).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Die Rückerstattung von Gerichtskosten erfolgt im Falle der anwaltlichen Vertretung grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten, § 29 Abs. 3, 4 KostVfg. In der Kostenrechnung werden alle von Klägerseite gezahlten Beträge berücksichtigt. Das Innenverhältnis zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigten interessiert die Landeskasse dabei nicht.