Abrechnung Arbeitsrecht - 2 Streitwerte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Fizzle89
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 22.04.2014, 13:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schweinfurt

#1

23.10.2014, 15:17

Hallo Leute,

vielleicht könnt ihr mir und meinen Kolleginnen auf die Sprünge helfen. :( Wir haben hier alle unterschiedliche Ansichten oder es unterschiedlich gelernt:

Es geht um eine Abrechnung im ARBEITSRECHT.

Der Beschluss lautet wie folgt:

Streitwert Verfahren 5.595,00 €
Streitwert Vergleich 8.392,50 €

Wir haben eine Rechtspflegerin bei uns in der Kanzlei die uns erklärt hat man rechnet es wie folgt ab:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV (Wert: 5.595,00 Euro)
0,8 Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 2.797,50 Euro)
Angleich gem. § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV (Wert: 8.392,50 Euro)
1,0 Einigungsgebühr Nrn. 1003, 1000 VV (Wert: 5.595,00 Euro)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV (Wert: 2.797,50 Euro)
Angleich gem. § 15 III RVG
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV

Die eine Kollegin sagt, dass sie die TG lediglich aus 5.595,00 € abrechnet und nicht aus dem hohen Wert.
Die andere Kollegin meint sie hat es in der Schule so gelernt wie oben, also aus dem hohen Wert.
Unsere Rechtspflegerin erklärt uns, dass man die TG aus dem hohen Wert bekommt, da man ja im Termin über "alles" verhandelt hat.

Unsere Frage: Wie rechnet ihr sowas ab?

Vielen lieben Dank schon mal

:wink2
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

23.10.2014, 15:42

Ob eine TG aus dem nicht anhängigen Wert entstanden ist, hängt davon ab, ob hierüber auch erörtert wurde oder lediglich eine reine Protokollierung erfolgte.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten