Vorschuss/ Mandant

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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arcangel71
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#1

21.10.2014, 08:56

Hallo zusammen !

Wir bekommen uns hier immer in die Haare bzgl. der Form von Vorschussrechnungen.

Ist es tatsächlich zwingend, dass man bei Vorschussrechnungen bereits einen Gegenstandswert in Ansatz bringen MUSS ?

Oder kann man auch nach wie vor einen ANGEMESSENEN pauschalen Betrag in Ansatz brigen ?
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MG
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#2

21.10.2014, 09:28

Hi. Die mir hier vorliegenden Kommentierungen zu § 9 RVG führen hierzu im Grunde aus, dass es dem Auftraggeber möglich sein muss, die Angemessenheit des Vorschusses zu prüfen. Daher soll die voraussischtliche Vergütung dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Aufgrund der gebotenen Transparenz und Beweisbarkeit führt das dazu, dass bereits in der Vorschussrechnung die voraussichtliche Vergütung nach dem Nummern des VV aufzunehmen ist (so zB Mayer Kroiß RVG, § 9 Rn. 28). Das schließt dann wohl den Gegenstandswert mit ein.

Gruß MG
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Frau Cindy
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#3

21.10.2014, 10:18

Ich meine, die Angabe eines GW für den Vorschuss ist nicht unbedingt zwingend. Kann ja sein, dass man den vorab nicht weiß, dann rechne ich einfach einen Pauschalbetrag als Vorschuss ab.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Pitt
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#4

21.10.2014, 11:03

Ich kenne es nur so wie Frau Cindy, also Vorschussanforderung gem. § 9 RVG nach GW und aufgeschlüsselt nach Gebühren oder Anforderung eines Pauschalbetrages, weil eben ab und zu der GW zum Zeitpunkt der Vorschussanforderung noch nicht abschließend beziffert werden kann oder weil schlicht eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart worden ist. Ich habe gerade noch mal in meinem RVG-Kommentar nachgeschlagen (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage, S. 268 Rn. 3): Die Anforderung eines Vorschusses nach § 9 ist von der Mitteilung einer Berechnung nach § 10 RVG nicht abhängig. Eine Aufschlüsselung für den Mdt., wie sich der Vorschussbetrag zusammensetzt, wird dort allerdings empfohlen.
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MG
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#5

21.10.2014, 11:26

Pitt hat geschrieben:Ich kenne es nur so wie Frau Cindy, also Vorschussanforderung gem. § 9 RVG nach GW und aufgeschlüsselt nach Gebühren oder Anforderung eines Pauschalbetrages, weil eben ab und zu der GW zum Zeitpunkt der Vorschussanforderung noch nicht abschließend beziffert werden kann oder weil schlicht eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart worden ist. (...)
Wenn der GW noch nicht feststeht, dann würde ja auch § 23 Abs. 3 S. 2 RVG weiterhelfen. Und bei einer Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand da nehmen wir auch als Vorschuss zB 10h x ... € wenn es umfangreich ist. Ansonsten ist es immer eine Frage, wie man das formuliert. Am wenigsten nachfragen kommen bei mir regelmäßig, wenn ich etwas dem Mananten "vorschlage". Etwa wie folgt:

"In der Anlage übersenden wir Ihnen unsere Kostenvorschussrechnung. Gem. § 9 RVG muss der Kostenvorschuss angemessen sein. Da wir derzeit den Gegenstandswert nicht bestimmen können, dieser für die Angemessenheit jedoch ausschlaggebend ist, schlagen wir vor, hier einen pauschalen Kostenvorschuss in Höhe von ... € zuzüglich USt zu zahlen. Wenn Sie damit einverstanden sind, bitten wir um Ausgleich der Kostennote binnen der nächsten Tage auf das angegebene Kanzleikonto. Rür Rückfragen steht ich Ihnen gerne zur Verfügung."

Da fühlt sich der Mandant aufgeklärt und nicht über den Tisch gezogen. Mit solchen Formulierungen fahre ich sehr gut.

Gruß MG
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skugga
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#6

21.10.2014, 11:30

... und dann gibts noch die Strafsachen, in denen vorweg in den allermeisten Fällen so gar nicht absehbar ist, welche Kosten auf den Mandanten zukommen... :wink:
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Frau Cindy
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#7

21.10.2014, 13:40

MG hat geschrieben: Wenn Sie damit einverstanden sind, bitten wir um Ausgleich der Kostennote binnen der nächsten Tage auf das angegebene Kanzleikonto.
Und wenn der Mandant nicht einverstanden ist, gibt's dann keinen Vorschuss?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#8

21.10.2014, 16:29

Frau Cindy hat geschrieben:Und wenn der Mandant nicht einverstanden ist, gibt's dann keinen Vorschuss?
Wenn Du meinst, die Beantwortung dieser Frage hilft im Thema weiter... dann gerne: Falls es mal dazu kommen sollte (wie gesagt, ich fahre ganz gut damit), dann höre ich mir Gegenvorschläge auch gerne an, oder - sollten diese fehlen - spreche ich mit dem Mandanten darüber und / oder erkläre es ihm ausführlich wieso weshalb warum... . Alles kein Hexenwerk... Das ist halt meine Art, wie ich mit solchen und ähnlichen Dingen umgehe, alles kein MUSS nur ein KANN. Aber meinen Kostenvorschuss bekomme ich schon. Und wenn sich der Mandant tatsächlich mal weigern sollte generell einen Vorschuss zu zahlen, kann ich das Mandat auch kündigung (§ 627 BGB).
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#9

21.10.2014, 16:36

MG hat geschrieben:
Frau Cindy hat geschrieben:Und wenn der Mandant nicht einverstanden ist, gibt's dann keinen Vorschuss?
Wenn Du meinst, die Beantwortung dieser Frage hilft im Thema weiter... dann gerne
Das nicht unbedingt, es hat mich einfach nur interessiert.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#10

21.10.2014, 17:05

Hey, @MG. Der RA in Deinem Profil ist aber relativ neu, oder? Herzlichen Glückwunsch!
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