Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ReNo2014
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#1
16.10.2014, 15:15
In einem mietrechtlichen Verfahren ist die erste Instanz erledigt gewesen und der KFB wurde zugestellt.
Der Gegner hat sodann gegen den KFB die sofortige Beschwerde eingelegt und wir haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Jetzt erging ein Beschluss, dass die Beschwerde auf Kosten des Gegners zurückgewiesen wurde und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 1256,35 € beträgt.
Meine Frage ist jetzt, kann ich einen KFA über die Gebühr Nr. 3500 VV RVG bei Gericht einreichen oder geht das nur, wenn wir die sofortige Beschwerde für unseren Mandanten einlegen?
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Liesel
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#2
16.10.2014, 15:37
Du kannst einen KfA beantragen.
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ReNo2014
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#3
16.10.2014, 16:05
also gemäß Nr. 3500 VV RVG und die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG dazu, da unsere Mandanten zu zweit sind
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Liesel
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#4
16.10.2014, 16:16
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ReNo2014
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ReNo2014
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#6
29.10.2014, 15:36
Ich habe nochmal eine Frage hierzu.
Die Gebühren muss ich doch jetzt auch unseren Mandanten in Rechnung stellen oder?
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Adora Belle
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#7
29.10.2014, 16:05
Natürlich. Nur entstandene Kosten können auch zur Festsetzung angemeldet werden.
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ReNo2014
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