Geschäftsgebühr für Akteneinsicht?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
vanwest2000
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 05.03.2007, 09:27
Kontaktdaten:

#1

08.10.2014, 12:49

Hallo ich brauche eure Hilfe:
Wir wurden von dem Mandanten beauftragt für ihn Schadenersatz wegen einer erfolgten Körperverletzung gegen ihn geltend zu machen.
Wir haben Akteneinsicht beantragt, die Akte kopiert und die Aktenübersendungspauschale bezahlt.
Leider ist der Gegner unbekannt und nicht zu ermitteln, so dass die StA das Verfahren eingestellt hat.
Wie rechne ich hier jetzt ab?
Ich tendiere dazu eine Geschäftsgebühr nach dem Wert, den ich geltend gemacht hätte abzurechnen. Allerdings bin ich mir nicht sicher
ob die bisherigen Tätigkeiten diese auslösen. Oder kann ich lediglich eine Beratung abrechnen? Dann wird mir die RSV allerdings weder die Aktenübersendungspauschale, noch die Kopiekosten erstatten.
Für eure Hilfe -mit Angabe von Fundstellten ect- wäre ich sehr dankbar.
[font=Comic Sans MS][color=#000080]Jeder schafft die Welt neu mit seiner Geburt, denn jeder ist die Welt. [size=75](R. M. Rilke)[/size][/color][/font]

[color=#000080][font=Comic Sans MS]Ich liebe sein Lachen. Es sprudelt aus ihm heraus, ist ansteckend und kommt von Herzen. Das ist reine Freude - nichts anderes zählt. [size=75](A. M. Lindbergh[/size])[/font][/color]
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1157
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

08.10.2014, 12:52

Wenn ihr damit beauftragt gewesen seid Schadenersatzansprüche geltend zu machen, würde ich auch zu einer Geschäftsgebühr tendieren.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

08.10.2014, 12:53

Es kommt doch auf den Auftrag an. Der Auftrag war nicht eine Beratung, sondern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Damit ist schonmal die Beratungsgebühr vom Tisch und grundsätzlich die Geschäftsgebühr angefallen.

Ob Ihr dann den Gegner anschreiben konntet oder eben nicht, weil nach Akteneinsicht klar ist, dass der nicht auffindbar ist, ändert nichts an dem Anfall der Geschäftsgebühr. Als Streitwert würde ich das angedachte Schmerzensgeld nehmen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#4

08.10.2014, 16:39

Fraglich dürfte hier nur sein, ob die RSV überhaupt eintrittspflichtig ist. Oder hast du die Deckungszusage schon vorliegen? Ich habe hier einen ähnlichen Fall. Körperverletzung gegen unseren Mandanten durch einen Unbekannten. Hatte auch zunächst nur Akteneinsicht beantragt, um an die Daten des Schädigers zu gelangen, und zeitgleich eine Deckungsanfrage an die RSV meines Mandanten ausgebracht. Bei mir wurde die Deckung jedoch abgelehnt, da die RSV nicht für die Ermittlung des Schädigers eintrittspflichtig ist.

Grundsätzlich schließe ich mir hier aber Anahid an. Ihr seid mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen beauftragt, also fällt auch eine Geschäftsgebühr an.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Antworten