AB StrafR nur Akteneinsicht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anni22
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#1

07.10.2014, 10:49

Hallo :wink2

hab mal folgende Frage:

Unser Mandant beauftragte uns nach einem abgeschlossenen Strafverfahren, wo er als Nebenkläger auftrat, mit der Akteneinsicht in die Strafakte.
In dem Strafverfahren wurde er nicht von uns vertreten.
Die in dem Strafverfahren Angeklagte macht nun außergerichtlich Schadenersatz-/Schmerzensgeldansprüche geltend, weswegen Chef vor einer Stellungnahme an die Gegenseite erst einmal die Akte zur Einsicht anforderte.

Was kann ich für die Akteneinsicht abrechnen? Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG?
Wäre doch aber unlogisch, da das Verfahren an sich bereits abgeschlossen ist.
Bekommen wir die Grundgebühr auch?

Bin für jede Hilfe dankbar!
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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niva
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#2

07.10.2014, 10:59

du kannst nur nach Teil 4 des VV RVG abrechnen, wenn ihr strafrechtliche tätig seid. das ist hier aber nicht der Fall. die Akteneinsicht in die Strafakte erfolgt doch aufgrund der zivilrechtlichen Tätigkeit.
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#3

07.10.2014, 10:59

Wenn die AE hier nur zu Klärung der geltend gemachten Ansprüche genommen wurde, gibt es m.E. dafür keine Extragebühr. Das ist mit der GG wegen der Schadensabwehr abgegolten. Lediglich gefertigte Kopien und evtl. Gebühr für die AE können abgerechnet werden.
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#4

07.10.2014, 11:08

o. k. da weiß ich Bescheid

:thx
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