Seite 1 von 1

Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 01.10.2014, 17:15
von uwemo
Kündigungssschutzklage vor dem Arbeitsgericht endet mit Vergleich.

Gericht teilt Streitwertabsichtsmitteilung mit:
- 11.000,- f.d. Verfahren entsprechend Quartalsverg. f. KSchAntrag
- Mehrwert f. Vergleich 5.000,- € entspr. Bruttomonatsverg. f. Freistellungsregelung und Zeugnisreg.

Habe hier im Forum leider keine entspr. Musterabrechnung gefunden.
Wie ist denn hier bzgl. oben gennnater Streitwerte abzurechnen ?
VG & TG fallen ja sicher an.

Danke

uwemo

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 01.10.2014, 17:17
von Liesel
Stichwort "Mehrvergleich" :wink:

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 01.10.2014, 17:23
von uwemo
Die im Vergleich ausgehandelte Summe die der Arbeitsgeber dem Arbeitsnehmer zu zahlen hat spielt keine Rolle bei der Bereechnung der Gebühren, oder ?

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 01.10.2014, 17:29
von Liesel
Von einer Zahlung, die der Arbeitgeber zu leisten hat, steht oben nichts. Abfindung? Dann nein, diese ist nicht streitwerterhöhend.

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 14.04.2015, 16:37
von TaMa
Hallo!

Hierzu hab ich mal eine Frage bzw einen - zumindest für mich - Problemfall...

Wir haben vor dem ArbG Klage erhoben und beantragt, dass das Arbeitsverhältnis (...) nicht aufgelöst ist und fortbesteht.

Jetzt wurde im Termin ein Vergleich geschlossen. Im Vergleich wird geregelt, 1. dass das Arbeitsverhältnis endete, 2. sich bis zum Zeitpunkt ergebende Nettogehälter noch gezahlt werden müssen, 3. zum Ausgleich für Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, 4. Urlaubsansprüche und Mehrarbeitsstunden sind ausgeglichen, 5. alle gegenseitigen Ansprüche sind ausgeglichen mit Ausnahme der Herausgabe der Arbeitspapiere.

So...also wegen der Kündigung habe ich einen Streitwert von 3 Monatsgehältern.

Jetzt ist die Frage, ob - da über die anderen Dinge im Termin ein Vergleich geschlossen wurde - diese rechtshängig geworden sind.
Ansonsten würde ich aus dem Streitwert 3 Monatsgehälter meine VG berechnen.

Nur für die TG würde dann ein erhöhter Streitwert gelten?
Das heißt, ich müsste für die einzelnen Punkte die Streitwerte ermitteln und könnte daraus meine TG berechnen oder?

Für die Abfinden habe ich Folgendes gefunden: "Vereinbarungen über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen." Das trifft auf unseren Fall zu oder?

Ich hoffe auf Hilfe. ich hab mit Arbeitsrecht einfach nichts zu tun :sad:

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 14.04.2015, 16:43
von Tine Dea
Die Streitwerte im Arbeitsrecht sind nicht ganz so einfach zu bestimmen. In diesem Fall würde ich beim Arbeitsgericht einfach mal die Streitwertfestsetzung beantragen, dann weißt du Bescheid, nach welchem Wert du deine Gebühren abrechnen musst.

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 14.04.2015, 16:43
von Liesel
TaMa hat geschrieben:Jetzt ist die Frage, ob - da über die anderen Dinge im Termin ein Vergleich geschlossen wurde - diese rechtshängig geworden sind.
Wenn keine diesbezüglichen Anträge gestellt wurden, nein.

Ich würde SW-Festsetzung beantragen.

Abfindung erhöht SW nicht.

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 14.04.2015, 16:51
von TaMa
Ok danke erst mal. Dann beantrage ich die Festsetzung :)

Ich hatte allerdings schon mal den Fall, dass ich auch Streitwertfestsetzung beantragt habe beim ArbG, und dann doch erst mal selbst eine Rechnung präsentieren musste, bevor die festgesetzt haben....hoffentlich nicht noch mal.

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 15.04.2015, 10:01
von Anahid
Du hast hier einen typischen Mehrvergleich, der im Arbeitsrecht eigentlich laufend vorkommt. Dein Vergleich gliedert sich in folgende Punkte:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses = 3 Monatsgehälter
Gehaltsansprüche = Betrag, der bis zur Beendigung noch aussteht
Abfindung = keine Streitwerterhöhung
Urlaub und Überstunden = Sofern hier Ansprüche bestanden hätten, sind die entsprechenden Ansprüche in Gehalt umzurechnen
Arbeitspapiere = streitig. Ich würde hier nichts ansetzen, da ein Zeugnis nicht explizit geregelt ist.

Unabhängig davon würde ich, wie die Damen vor mir, Streitwertfestsetzung beantragen. Ein festgesetzter Streitwert ist dem Mandanten oder der RSV immer leichter zu "verkaufen".

Re: Abrechnung Arbeitsrecht

Verfasst: 15.04.2015, 10:20
von jojo
Ich würde "Mitteilung des Wertes" beantragen: Dann muss kein förmlicher Beschluss mit Anhörung usw. gemacht werden. Das geht schneller. Biste damit nicht einverstanden, kannste immer noch förmliche Festsetzung beantragen.