Ändert Widerklage auch Wert der Verfahrensgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
schachterlteufel
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#1

30.09.2014, 15:27

Hallo ans Forum,

ich hatte Klage erhoben.

Nach der Güteverhandlung und vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ging ein Widerklageschriftsatz ein.

Ändert sich dadurch der Wert, der für die Verfahrensgebühr anzusetzen ist oder nur derjenige, der für die Verhandlungsgebühr anzusetzen ist?!

Schachterlteufel
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#2

30.09.2014, 15:31

Erstmal ist die Frage, ob sich der Wert überhaupt ändert. Wenn, dann ändern sich sowohl Verfahrensgebühr als auch Terminsgebühr. VG kann nie aus geringerem Wert anfallen als TG.
schachterlteufel
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#3

30.09.2014, 15:34

ich denke, der Wert ändert sich, da im Rahmen einer Räumungsklage vom Beklagten erhebliche Gegenansprüche geltend gemacht werden, sogenannter Kündigungsfolgeschaden....
JO85
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#4

30.09.2014, 15:39

Die Gegenstandswerte beider Klagen werden zusammen gerechnet, wenn diese nicht in verschiedenen Prozessen verhandelt werden § 45 GKG
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#5

30.09.2014, 15:47

JO85 hat geschrieben:Die Gegenstandswerte beider Klagen werden zusammen gerechnet, wenn diese nicht in verschiedenen Prozessen verhandelt werden § 45 GKG
Dann aber auch bitte den § 45 GKG vollständig :wink: :
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
.
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JO85
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#6

30.09.2014, 16:15

den kann man googeln ;) aber da ist er ;)


Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47)
Gliederung
§ 45
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
JO85
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#7

30.09.2014, 16:16

ja klar...manchmal steht man auf dem schlauch ne ;) peinlich :oops:
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#8

30.09.2014, 16:47

schachterlteufel hat geschrieben:ich denke, der Wert ändert sich...
Dann siehe #2.
schachterlteufel
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#9

30.09.2014, 16:47

da es sich um eine Klage als Räumungsklage und eine Widerklage wegen behaupteter Kündigungsfolgeschäden geht, wird nach m.E. addiert...
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#10

30.09.2014, 17:06

Jaja, das ist ja nun geklärt. Weiter bei:
Adora Belle hat geschrieben:...dann ändern sich sowohl Verfahrensgebühr als auch Terminsgebühr. VG kann nie aus geringerem Wert anfallen als TG.
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