Abrechnung nach Vergleich, verschiedene Gegenstandswerte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tinanchen88
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#1

16.09.2014, 15:00

Hallo Ihr Lieben,
heute läuft bei mir mal wieder gar nichts, ich komm einfach nicht auf die Lösung meines Problems :(

Wir haben in einem Verfahren 16.909,95 € eingeklagt, in der mündlichen Verhandlung werden weitere Ansprüche in Höhe von 131.000,00 € geltend gemacht. Anschließend haben wir einen Vergleich geschlossen, woraufhin die Beklagte zur Abgeltung insgesamt 170.000,00 € zahlt.

Das Gericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 16.909,95 € festgesetzt und für den Vergleich auf bis zu 200.000,00 €.

Könnt Ihr mir nun sagen, wie ich diese Sache komplett Endabrechne? Ich habe das schon so lange nicht mehr gemacht. Bitte helft mir.

Liebe Grüße
Tina
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niva
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#2

16.09.2014, 15:12

wenn du in der Suchfunktion den Begriff Mehrvergleich eingibst, findest du ganz ganz viele Beiträge dazu. und dann bitte einen Vorschlag machen, wie du abrechnen würdest.
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tinanchen88
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#3

17.09.2014, 11:07

Vielen lieben Dank für die Antwort.
Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr nach 16.909,95 € = 904,80 €
0,8 Verfahrensgebühr nach 200.000,00 € = 1.610,40 €
Gebührenbegrenzung, § 15 Abs. 3 RVG 2.515,20 €
1,2 Terminsgebühr nach 216.909,95 € 2.559,60 €
1,0 Einigungsgebühr nach 16.909,95 € = 696,00 €
1,5 Einigungsgebühr nach 200.000,00 € = 3.019,50 €
Gebührenbegrenzung, § 15 Abs. 3 RVG 3.199,50 €
Auslagen
MwSt.

Ist mein Gedanke so richtig?

Liebe Grüße
Tina
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niva
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#4

17.09.2014, 12:25

tinanchen88 hat geschrieben:16.909,95 € eingeklagt
tinanchen88 hat geschrieben:werden weitere Ansprüche in Höhe von 131.000,00 € geltend gemacht
tinanchen88 hat geschrieben: Streitwert für das Verfahren auf 16.909,95 € festgesetzt und für den Vergleich auf bis zu 200.000,00 €
Ich vermute, dass die 200.000 € wohl auch schon die 16.909,95 € umfassen, da die durch den Vergleich ja vermutlich auch erledigt wurde, damit ist nur die Differenz zwischen den 200.000 € und den 16.909,95 € dein nicht rechtshängier Anspruch.

dann wären deine Werte entsprechend zu korrigieren, aber das Prinzip den Mehrverglich hast du genau richtig erfasst. :wink:

Bei der Terminsgebühr musst du immer beachten, ob auch darüber verhandelt wurde, ob nur eine Einigung zu Protokoll genommen wurde, aber da du ja schreibt, dass im Termin diese Ansprüche geltend gemacht wurde, wurde wohl auch darüber verhandelt.
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#5

17.09.2014, 14:02

Das heißt, ich müsste die 0,8 Verfahrensgebühr und die 1,5 Einigungsgebühr nach einem Wert von 183.090,05 € abrechnen?

Und was ist mit der Terminsgebühr? Muss ich diese dann nur nach 200.000,00 € abrechnen?
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#6

25.09.2014, 14:51

Ist meine letzte Auffassung so richtig?
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#7

15.10.2014, 15:39

"Bei der Terminsgebühr musst du immer beachten, ob auch darüber verhandelt wurde, ob nur eine Einigung zu Protokoll genommen wurde, aber da du ja schreibt, dass im Termin diese Ansprüche geltend gemacht wurde, wurde wohl auch darüber verhandelt."

Heißt das jetzt für mich, dass ich für die Terminsgebühr 216.909,95 € als Gegenstandswert nehmen kann?

Bitte gebt mir doch eine letzte Antwort!
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Muschel
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#8

15.10.2014, 15:53

#5 ist richtig.

TG aus 200.000,00 € sollte über die nichtrechtshängigen Ansprüche auch verhandelt worden sein.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#9

15.10.2014, 16:00

:thx :thx :thx
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