außergerichtlich vor 01.08. - gerichtlich nach 01.08.
Verfasst: 11.09.2014, 16:01
Zum Sachverhalt wie folgt:
Erstmalig außergerichtlich waren wir für Mdt. am 13.06.13 tätig. GGs. hat sodann Klageerhebung angedroht. Diesbezüglich haben wir GGs. am 15.07.13 mitgeteilt, dass wir im Falle einer Klageerhebung darum bitten uns als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen.
Am 03.09.13 wurde uns sodann die Klage der GGs. zugestellt; unsere Klageerwiderung ist am 01.10.13 erfolgt.
So nun ist das gerichtliche Verfahren zwischenzeitlich beendet und wir haben Kostenausgleichsantrag nach neuem Recht gestellt.
Diesen Kostenausgleichsantrag beanstandet die GGs. nunmehr wie folgt:
"... Bereits am 15.07.13 lag den Prozessbevollmächtigten ein unbedingter Klageauftrag zur Klageabweisung vor. Wir sind der Ansicht, dass die Kosten nach altem Recht zu berechnen sind."
"Die Legitimation für den gegnerischen Anwalt lag nur für den Fall der Klageerhebung vor. Dies ist durch die Aussage bekräftigt: "Für den Fall der Klageerhebung bitten wir, uns als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen." Außergerichtlich hat er sich nicht legitmiert."
...
Nun habe ich zwei Fragen:
1. Wie ist das zu verstehen, dass wir uns außergerichtlich nicht legitimiert haben? Es wurde außergerichtlich zuerst mit dem Gegner selbst und dann mit den gegnerischen RAe Korrespondenz geführt...
2. Wenn wir Schreiben "Für den Fall der Klageerhebung, ..... zustellungsbevollmächtigt", dann ist dies doch ein bedingter Auftrag oder nicht? Die Bedingung ist ja die Klageerhebung bzw. Zustellung der Klage und diese erfolgte ja erst nach dem 01.08.13.
Dann war es doch richtig, dass wir unsere Gebühren im Kostenausgleichsantrag nach neuem Recht berechnet haben!?
![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
Erstmalig außergerichtlich waren wir für Mdt. am 13.06.13 tätig. GGs. hat sodann Klageerhebung angedroht. Diesbezüglich haben wir GGs. am 15.07.13 mitgeteilt, dass wir im Falle einer Klageerhebung darum bitten uns als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen.
Am 03.09.13 wurde uns sodann die Klage der GGs. zugestellt; unsere Klageerwiderung ist am 01.10.13 erfolgt.
So nun ist das gerichtliche Verfahren zwischenzeitlich beendet und wir haben Kostenausgleichsantrag nach neuem Recht gestellt.
Diesen Kostenausgleichsantrag beanstandet die GGs. nunmehr wie folgt:
"... Bereits am 15.07.13 lag den Prozessbevollmächtigten ein unbedingter Klageauftrag zur Klageabweisung vor. Wir sind der Ansicht, dass die Kosten nach altem Recht zu berechnen sind."
"Die Legitimation für den gegnerischen Anwalt lag nur für den Fall der Klageerhebung vor. Dies ist durch die Aussage bekräftigt: "Für den Fall der Klageerhebung bitten wir, uns als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen." Außergerichtlich hat er sich nicht legitmiert."
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Nun habe ich zwei Fragen:
1. Wie ist das zu verstehen, dass wir uns außergerichtlich nicht legitimiert haben? Es wurde außergerichtlich zuerst mit dem Gegner selbst und dann mit den gegnerischen RAe Korrespondenz geführt...
2. Wenn wir Schreiben "Für den Fall der Klageerhebung, ..... zustellungsbevollmächtigt", dann ist dies doch ein bedingter Auftrag oder nicht? Die Bedingung ist ja die Klageerhebung bzw. Zustellung der Klage und diese erfolgte ja erst nach dem 01.08.13.
Dann war es doch richtig, dass wir unsere Gebühren im Kostenausgleichsantrag nach neuem Recht berechnet haben!?
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