Zum Sachverhalt wie folgt:
Erstmalig außergerichtlich waren wir für Mdt. am 13.06.13 tätig. GGs. hat sodann Klageerhebung angedroht. Diesbezüglich haben wir GGs. am 15.07.13 mitgeteilt, dass wir im Falle einer Klageerhebung darum bitten uns als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen.
Am 03.09.13 wurde uns sodann die Klage der GGs. zugestellt; unsere Klageerwiderung ist am 01.10.13 erfolgt.
So nun ist das gerichtliche Verfahren zwischenzeitlich beendet und wir haben Kostenausgleichsantrag nach neuem Recht gestellt.
Diesen Kostenausgleichsantrag beanstandet die GGs. nunmehr wie folgt:
"... Bereits am 15.07.13 lag den Prozessbevollmächtigten ein unbedingter Klageauftrag zur Klageabweisung vor. Wir sind der Ansicht, dass die Kosten nach altem Recht zu berechnen sind."
"Die Legitimation für den gegnerischen Anwalt lag nur für den Fall der Klageerhebung vor. Dies ist durch die Aussage bekräftigt: "Für den Fall der Klageerhebung bitten wir, uns als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen." Außergerichtlich hat er sich nicht legitmiert."
...
Nun habe ich zwei Fragen:
1. Wie ist das zu verstehen, dass wir uns außergerichtlich nicht legitimiert haben? Es wurde außergerichtlich zuerst mit dem Gegner selbst und dann mit den gegnerischen RAe Korrespondenz geführt...
2. Wenn wir Schreiben "Für den Fall der Klageerhebung, ..... zustellungsbevollmächtigt", dann ist dies doch ein bedingter Auftrag oder nicht? Die Bedingung ist ja die Klageerhebung bzw. Zustellung der Klage und diese erfolgte ja erst nach dem 01.08.13.
Dann war es doch richtig, dass wir unsere Gebühren im Kostenausgleichsantrag nach neuem Recht berechnet haben!?
außergerichtlich vor 01.08. - gerichtlich nach 01.08.
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Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
wir denken unbedingt, wie Du extra schreibst ist hier die Lösung, und würden Adora Belle folgen
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Das widerspricht sich aber, oder?marija hat geschrieben:wir denken unbedingt, wie Du extra schreibst ist hier die Lösung, und würden Adora Belle folgen
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Nee, ich denke sie meint, dass "unbedingt" die Lösung ist. Und hier eben kein "unbedingter" Auftrag vorliegt.
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Hatte das gerade andersrum aufgefasst.
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Liesel, da fehlt einfach nur ein klitzekleines Komma. Bin auch erst drauf reingefallenLiesel hat geschrieben:Das widerspricht sich aber, oder?marija hat geschrieben:wir denken unbedingt, wie Du extra schreibst, ist hier die Lösung, und würden Adora Belle folgen