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Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

Verfasst: 09.09.2014, 10:30
von Blume13
Guten Morgen ihr Lieben,

habe wieder eine Sache die ist zum schreien...

Wir waren Kläger und Beklagter hat im Termin anerkannt. Gleichzeitig haben wir im Termin auf die Geltendmachung der Terminsgebühr verzichtet und die Möglichkeit der Ratenzahlung bei Anerkenntnis eingeräumt.

Dann Kfa, habe also die 1,0 geltend gemacht...
Gericht möchte diese nunmehr nicht festsetzen, weil davon ausgegangen wird, dass keine Einigung stattgefunden hat. Mein Chef sagt aber was anderes.
Hat jemand eine Idee oder evt. Rechtssprechung zu dem Thema? Ich habe da eine Stellungnahmefrist...

Danke
vorab
:thx

Re: Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

Verfasst: 09.09.2014, 10:43
von Muschel
Ratenzahlungen fallen unter Nr. 1000 VV RVG
Die Einigungsgebühr wurde um folgenden Zusatz konkretisiert: Die Gebühr entsteht auch für den Abschluss eines Vertrags, durch den

„die Erfüllung des Anspruchs bei vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen“ erfolgt (Zahlungsvereinbarung).


Demnach stehen die Chancen auf eine 1,0 EG für euch schlecht, würde ich sagen. Warum verzichtet ihr auf eine 1,2 TG für eine eventuelle 1,0 EG? :shock:

Re: Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

Verfasst: 09.09.2014, 10:45
von Frau Cindy
Ist denn der Verzicht auf die Terminsgebühr und die Ratenzahlung protokolliert worden?

Re: Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

Verfasst: 09.09.2014, 10:46
von Blume13
Frag mal meinen Chef... :pfeif

Re: Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

Verfasst: 09.09.2014, 10:47
von Blume13
verzicht auf die Terminsgebühr ist protokolliert und das wir einem Ratenzahlungsvorschlag offen gegenüberstehen, also sprich das eine mögliche Ratenzahlung kein Problem wäre

Re: Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

Verfasst: 09.09.2014, 10:55
von niva
eine mögliche Ratenzahlung ist noch kein Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. außerdem ist die Gegenseite nur verpflichtet, diese Kosten zu tragen, wenn es auch schriftlich vereinbart ist.