Klagerücknahme NACH mündlicher Verhandlung abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Janne
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#1

28.08.2014, 15:20

Huhu,

einer der Anwälte in unserem Büro (für den ich nicht zuständig bin) hat mir eben über die Schulter zugeworfen, dass ich ihm bitte schnell eine Kostenberechnung für eine Klagerücknahme nach der mündlichen Verhandlung erstellen soll; Streitwert EUR 280.000,00 - mehr Infos habe ich nicht und ein Aktenzeichen wollte er mir auch nicht nennen (hatte es wohl eilig) :smile:

Naja jedenfalls stehe ich nun so ein bißchen im Regen, meine Abrechnung würde aussehen wie folgt:

Streitwert 280.000,00
1,3 VG nach 3100 VV RVG
1,2 TG nach 3104 VV RVG
PUT nach 7002
Ust. (weiß ja nicht wie es mit der Vorsteuerabzugsberechtigung aussieht...mache wohl zwei Szenarien einmal mit und einmal ohne)

Und bei die GK würde ich bei 3 Gebühren belassen, da ja eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Verbesserungsvorschläge? Aufgrund der wenigen Infos bin ich stark verunsichert :oops: Bringt ihm denn eine Klagerücknahme überhaupt etwas, wenn sich gebührentechnisch nichts ermäßigt? Die Abrechnung sieht irgendwie ganz "normal" aus...aber war da nicht was, das bei einer Klagerücknahme jede Partei ihre eigenen Kosten trägt?



Liebe Grüße
Janne
Janne
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#2

28.08.2014, 15:30

ahhhh ich seh grad ich hab so eine ähnliche Frage letztens schonmal gestellt.... :shock:

Da ging es aber um eine Güteverhandlung...in diesem Fall hat der RA von einer mündlichen Verhandlung gesprochen... Jetzt mal ne ganz "dumme" Frage...ist die Beendigung des Termins zur mündlichen Verhandlung gleichzeitig auch der "Schluss" der mündlichen Verhandlung?
MFausB

#3

28.08.2014, 15:39

PUT? Post- und Telekommunikation? :D

Die Abrechnung sieht i.O. aus. Auf die andere Frage würde ich - da ich grad keine Antwort auf diese Frage parat hab - auf § 136 (Abs. 4) ZPO verweisen.

Btw: Dumme Fragen gibt es nicht, es gibt nur dumme Antworten.
Fachkraft
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#4

29.08.2014, 14:59

Die Abrechnung ist i. O.

Ich meine, bei Klagerücknahme muss die Gegenseite zustimmen. Dann muss das Gericht über die Kostentragung entscheiden.
Die 3 Gerichtsgebühren fallen doch nur an, wenn es ein Urteil gibt. Bei Klagerücknahme m. M. n. nur eine Gerichtsgebühr.
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