Vollstreckungsandrohung und anschließender Antrag auf VA
Verfasst: 27.08.2014, 15:09
Ich bin hier grad nicht so ganz sicher, was richtig ist und bitte daher mal Euch um Hilfe.
Grundsätzlich bilden die Vollstreckungsandrohung und die nachfolgende Zwangsvollstreckungstätigkeit eine Angelegenheit, sodass die Gebühr des 3309 nicht doppelt gefordert werden kann.
Insoweit steht in den Kommentierungen meist, dass die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung auf die Gebühr einer nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen ist.
Früher gab es insoweit kein Problem, da ja der EV immer ein normaler ZV-Auftrag vorgelagert war, sodass man auf jeden Fall eine Gebühr nach der beizutreibenden Forderung verdiente.
Aber wie sieht es jetzt nach der Gesetzesänderung aus? Für die Vollstreckungsandrohung bekomme ich eine 0,3 nach 3309 nach der insgesamt zu vollstreckenden Forderung. Für den Antrag auf Vermögensauskunft allerdings bekomme ich ja nur eine 0,3 nach einem Streitwert von höchstens 2.000,00 €.
Ich kann in den Kommentierungen hierzu nichts konkretes finden. Eine "Anrechnung" würde ja nicht bedeuten, dass die 0,3 aus dem gesamten Streitwert "wegfällt", sondern im Grunde, dass ich über diese Gebühr hinaus aufgrund der Anrechnungsregelung praktisch für den VA-Antrag nichts mehr bekomme.
Mir streicht der Gerichtsvollzieher nämlich meine geltend gemachte Gebühr für die Vollstreckungsandrohung und setzt von sich aus die Gebühr für die Vermögensauskunft an, obwohl die durch mich gar nicht geltend gemacht wurde. Wie seht Ihr das?
Grundsätzlich bilden die Vollstreckungsandrohung und die nachfolgende Zwangsvollstreckungstätigkeit eine Angelegenheit, sodass die Gebühr des 3309 nicht doppelt gefordert werden kann.
Insoweit steht in den Kommentierungen meist, dass die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung auf die Gebühr einer nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen ist.
Früher gab es insoweit kein Problem, da ja der EV immer ein normaler ZV-Auftrag vorgelagert war, sodass man auf jeden Fall eine Gebühr nach der beizutreibenden Forderung verdiente.
Aber wie sieht es jetzt nach der Gesetzesänderung aus? Für die Vollstreckungsandrohung bekomme ich eine 0,3 nach 3309 nach der insgesamt zu vollstreckenden Forderung. Für den Antrag auf Vermögensauskunft allerdings bekomme ich ja nur eine 0,3 nach einem Streitwert von höchstens 2.000,00 €.
Ich kann in den Kommentierungen hierzu nichts konkretes finden. Eine "Anrechnung" würde ja nicht bedeuten, dass die 0,3 aus dem gesamten Streitwert "wegfällt", sondern im Grunde, dass ich über diese Gebühr hinaus aufgrund der Anrechnungsregelung praktisch für den VA-Antrag nichts mehr bekomme.
Mir streicht der Gerichtsvollzieher nämlich meine geltend gemachte Gebühr für die Vollstreckungsandrohung und setzt von sich aus die Gebühr für die Vermögensauskunft an, obwohl die durch mich gar nicht geltend gemacht wurde. Wie seht Ihr das?