Hallo zusammen,
habe eine Abrechnungsfrage:
Es geht zum einen um die Kündigung eines Pachtverhältnisses wg. Nichtzahlung der Pacht = Streitwert Jahrespacht, oder?
Der Gegner räumt jetzt die Pachtfläche, und die noch offene Pacht in Höhe von 525,38 €, sowie noch andere zu erstattende Kosten in Höhe von 150,00 € werden mit einem Rückzahlungsanspruch des Gegners in Höhe von 2.000,00 € verrechnet, so dass die Gegenseite noch einen Betrag in Höhe von 1324,62 € erstattet bekommt.
Darüber wird jetzt ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen.
Ich soll einen Abrechnungsentwurf machen. Bin jetzt etwas überfragt mit dem Streitwert???
Habt Ihr Ideen??
Abrechnungsfrage
- Anahid
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Inwieweit wird da ein Vergleich geschlossen? Ich seh momentan keinen Vergleich.
Jahrespacht als Streitwert für die Kündigung ist richtig.
Derzeit würde ich als Streitwert Jahrespacht + 1.324,62 € annehmen. Bei direkter Aufrechnung werden die Streitwerte nicht addiert (also nicht 2.000,00 € + 679,38 € + Jahrespacht). Daraus eine 1,3 GG + PTA
+ MwSt. Ob hier eine EG abzurechnen ist, musst Du halt prüfen.
Jahrespacht als Streitwert für die Kündigung ist richtig.
Derzeit würde ich als Streitwert Jahrespacht + 1.324,62 € annehmen. Bei direkter Aufrechnung werden die Streitwerte nicht addiert (also nicht 2.000,00 € + 679,38 € + Jahrespacht). Daraus eine 1,3 GG + PTA
+ MwSt. Ob hier eine EG abzurechnen ist, musst Du halt prüfen.
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Danke schon mal.
Es wird jetzt eine Vereinbarung mit beiden Parteien geschlossen, dass die Angelegenheit wie oben beschrieben erledigt wird. Dafür, denke ich, bekomme ich doch auch eine Einigungsgebühr? Oder meinst Du eher nicht?
Es wird jetzt eine Vereinbarung mit beiden Parteien geschlossen, dass die Angelegenheit wie oben beschrieben erledigt wird. Dafür, denke ich, bekomme ich doch auch eine Einigungsgebühr? Oder meinst Du eher nicht?
- Anahid
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Soweit da nicht noch weitere Ansprüche im Raum standen, wie z.B. ggf. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln am Pachtobjekt o.ä. löst der Satz, dass damit die Angelegenheit erledigt ist, m.E. keine Einigungsgebühr aus.
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schade, aber Anahid hat Recht. In einem so gelagerten Fall gibt es keine EG.
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Ich hab eine ähnliche Frage:
bei mir gehts um eine Räumungsklage eines Pachtverhältnisses:
- Kündigung bereits erfolgt und wirksam
- keine rückständigen "Mieten"
- lediglich Klage auf Räumung und Herausgabe
Gegenstandswert für das außergerichtliche Verfahren und Streitwert für die Räumungsklage ist doch das Jahresentgelt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und nicht der 3,5 fache Wert gem. § 9 ZPO, richtig?
bei mir gehts um eine Räumungsklage eines Pachtverhältnisses:
- Kündigung bereits erfolgt und wirksam
- keine rückständigen "Mieten"
- lediglich Klage auf Räumung und Herausgabe
Gegenstandswert für das außergerichtliche Verfahren und Streitwert für die Räumungsklage ist doch das Jahresentgelt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und nicht der 3,5 fache Wert gem. § 9 ZPO, richtig?
- Anahid
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Richtigindubioproreo hat geschrieben: ↑31.01.2023, 12:56Gegenstandswert für das außergerichtliche Verfahren und Streitwert für die Räumungsklage ist doch das Jahresentgelt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und nicht der 3,5 fache Wert gem. § 9 ZPO, richtig?
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