Abrechnungsfrage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BiancaB
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#1

21.08.2014, 11:16

Hallo zusammen,
habe eine Abrechnungsfrage:

Es geht zum einen um die Kündigung eines Pachtverhältnisses wg. Nichtzahlung der Pacht = Streitwert Jahrespacht, oder?

Der Gegner räumt jetzt die Pachtfläche, und die noch offene Pacht in Höhe von 525,38 €, sowie noch andere zu erstattende Kosten in Höhe von 150,00 € werden mit einem Rückzahlungsanspruch des Gegners in Höhe von 2.000,00 € verrechnet, so dass die Gegenseite noch einen Betrag in Höhe von 1324,62 € erstattet bekommt.

Darüber wird jetzt ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen.

Ich soll einen Abrechnungsentwurf machen. Bin jetzt etwas überfragt mit dem Streitwert???

Habt Ihr Ideen??
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Anahid
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#2

21.08.2014, 11:46

Inwieweit wird da ein Vergleich geschlossen? Ich seh momentan keinen Vergleich.

Jahrespacht als Streitwert für die Kündigung ist richtig.

Derzeit würde ich als Streitwert Jahrespacht + 1.324,62 € annehmen. Bei direkter Aufrechnung werden die Streitwerte nicht addiert (also nicht 2.000,00 € + 679,38 € + Jahrespacht). Daraus eine 1,3 GG + PTA
+ MwSt. Ob hier eine EG abzurechnen ist, musst Du halt prüfen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
BiancaB
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#3

21.08.2014, 11:59

Danke schon mal.

Es wird jetzt eine Vereinbarung mit beiden Parteien geschlossen, dass die Angelegenheit wie oben beschrieben erledigt wird. Dafür, denke ich, bekomme ich doch auch eine Einigungsgebühr? Oder meinst Du eher nicht?
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Anahid
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#4

21.08.2014, 12:32

Soweit da nicht noch weitere Ansprüche im Raum standen, wie z.B. ggf. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln am Pachtobjekt o.ä. löst der Satz, dass damit die Angelegenheit erledigt ist, m.E. keine Einigungsgebühr aus.
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#5

21.08.2014, 13:05

:cry: schade, aber Anahid hat Recht. In einem so gelagerten Fall gibt es keine EG.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
BiancaB
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#6

21.08.2014, 13:28

Schade, aber vielen Dank für Eure Hilfe :thx
indubioproreo
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#7

31.01.2023, 12:56

Ich hab eine ähnliche Frage:

bei mir gehts um eine Räumungsklage eines Pachtverhältnisses:

- Kündigung bereits erfolgt und wirksam
- keine rückständigen "Mieten"
- lediglich Klage auf Räumung und Herausgabe

Gegenstandswert für das außergerichtliche Verfahren und Streitwert für die Räumungsklage ist doch das Jahresentgelt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und nicht der 3,5 fache Wert gem. § 9 ZPO, richtig?
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#8

31.01.2023, 14:03

indubioproreo hat geschrieben:
31.01.2023, 12:56
Gegenstandswert für das außergerichtliche Verfahren und Streitwert für die Räumungsklage ist doch das Jahresentgelt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und nicht der 3,5 fache Wert gem. § 9 ZPO, richtig?
Richtig ;)
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